Registrieren Sie sich bei der Zoll-Auktion und bieten Sie im Auktionshaus von Bund, Ländern und Gemeinden mit.Wenn Sie Hinweise auf mögliche Verstöße gegen das Kartellrecht haben, können Sie diese als Eingabe oder Beschwerde an das Bundeskartellamt übermitteln.Sie können dem Bundeskartellamt anonym Hinweise zu möglichen Verstößen gegen das Kartellrecht übermitteln und Rückmeldungen dazu erhalten.Wenn Sie gewerblich Briefe befördern möchten, müssen Sie dafür eine Erlaubnis beantragen. Sie brauchen immer dann eine Lizenz für die gewerbliche Beförderung von Briefen, wenn Sie Briefsendungen einsammeln, weiterleiten oder ausliefern. Für diese Erlaubnis müssen sie nachweisen, dass Sie über die nötige Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde verfügen. Wenn Sie nur als Gehilfe für einen lizenzierten Postdienstleister Briefsendungen befördern, brauchen Sie keine Lizenz. Auch wenn Sie Briefe befördern, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen (zum Beispiel eine Rechnung), brauchen Sie keine Erlaubnis.Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen werden unter bestimmten Voraussetzungen durch das Bundeskartellamt geprüft. Nachteile für den Wettbewerb sollen so vermieden werden. Das Bundeskartellamt überprüft den Zusammenschluss immer dann, wenn die Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen überschreiten oder wenn ein besonders hoher Kaufpreis für das Vorhaben gezahlt wird. Das Bundeskartellamt untersagt den Zusammenschluss nur dann, wenn der Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würde. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erlangt oder verstärkt wird. Zusammenschlüsse von Unternehmen müssen beim Bundeskartellamt angemeldet werden und dürfen während des gesamten Prüfverfahrens nicht vollzogen werden ("Vollzugsverbot"). Andernfalls sind die Verträge unwirksam, es kann ein Bußgeld verhängt oder der Zusammenschluss wieder entflochten werden. Mit der Vorab-Kontrolle soll verhindert werden, dass wettbewerblich problematische Zusammenschlüsse im Nachhinein aufgelöst werden müssen. Damit die Unternehmen Sicherheit haben, wann sie fusionieren dürfen, sieht das Gesetz enge Fristen für das Prüfverfahren vor. Drohende Beschränkungen des Wettbewerbs können zum Teil auch dadurch beseitigt werden, dass die beteiligten Unternehmen Zusagen abgeben. Zum Beispiel kann einem Unternehmen bei entsprechenden Zusagen auferlegt werden, bestimmte Unternehmensteile beziehungsweise Geschäftsbereiche an Wettbewerber zu veräußern. Das Bundeskartellamt verfügt über weitreichende Ermittlungsbefugnisse, um sich ein umfassendes Bild von den Wettbewerbsbedingungen verschaffen zu können. Die Behörde kann alle relevanten Dokumente und Geschäftsdaten von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen anfordern. Außerdem führt es umfassende Marktbefragungen durch und führt Gespräche mit einzelnen Marktteilnehmern. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Anmeldung beim Bundeskartellamt nicht nötig. Das ist der Fall, wenn vorrangig die Europäische Kommission als Wettbewerbsbehörde zuständig ist (was anhand von Umsatzschwellen bestimmt wird) der Zusammenschluss keine Inlandsauswirkung hat, d.h. wenn er sich nicht spürbar und unmittelbar auf die Wettbewerbsverhältnisse in Deutschland auswirkt (dies ist unabhängig von einem Unternehmenssitz in Deutschland) oder die Umsatzschwellen nicht erreicht werden bzw. der Kaufpreis unter EUR 400 Mio. liegt.