Unternehmensgründung: Unternehmensfusionen oder Verkauf eines Unternehmens

Informationen zu Rechten & Pflichten

Unternehmensfusionen oder Verkauf eines Unternehmens

Unternehmensfusionen

Unter Unternehmensfusion, ebenso Unternehmenszusammenschlüsse und -Verschmelzungen, wird die vollständige Integration zuvor wirtschaftlich und rechtlich unabhängiger Institutionen verstanden. Die Abwicklung der Verschmelzung ist in den §§ 2 bis 122l Umwandlungsgesetz (UmwG) geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten der Unternehmensverschmelzung:

  • Verschmelzung durch Aufnahme, darunter wird die Übertragung des gesamten Vermögens auf schon bestehende Rechtsträger verstanden.
  • Verschmelzung durch Neugründung, hierunter wird die Übertragung durch 2 oder mehrere Vermögen auf neue Rechtsträger verstanden.

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen:

  • horizontalen Zusammenschlüssen, das heißt die Unternehmen stehen im Wettbewerb miteinander,
  • vertikalen Zusammenschlüssen, in diesem Fall stehen die beteiligten Unternehmen in einem Lieferanten- beziehungsweise Abnehmerverhältnis zueinander und
  • konglomeraten Zusammenschlüssen, dabei stehen die beteiligten Unternehmen weder miteinander im Wettbewerb noch in einem Lieferanten- beziehungsweise Abnehmerverhältnis zueinander.

Ferner kann zwischen nationaler oder internationaler Fusion unterschieden werden.

Fusionskontrolle

Zusammenschlüsse zwischen Unternehmen unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen der Fusionskontrolle durch die nationale Kartellbehörde, das Bundeskartellamt, vergleiche hierzu § 39 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Eine Kontrollpflicht besteht, wenn die beteiligten Unternehmen gemeinsam einen weltweiten Umsatz von mehr als 500 Millionen EUR erwirtschaften und mindestens 2 beteiligte Unternehmen jeweils erhebliche Umsätze in Deutschland - ein Unternehmen in Höhe von mehr als 25 Millionen EUR und ein weiteres Unternehmen in Höhe von mehr als 5 Millionen EUR - erzielen. Das Bundeskartellamt hat grundsätzlich die Umwandlung zu untersagen, wenn eine marktbeherrschende Stellung entstehen oder verstärkt werden könnte (§ 36 Absatz 1 GWB).

Die Zusammenschlüsse unterliegen während des gesamten Prüfverfahrens durch das Bundeskartellamt einem Vollzugsverbot, das heißt sie dürfen erst nach erfolgter Freigabe vollzogen werden.

Anmeldung von Zusammenschlüssen

Zusammenschlüsse können Sie postalisch, per Fax oder elektronisch beim Bundeskartellamt anmelden.

Anmeldung auf dem Postweg:

  • Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Str. 16, 53113 Bonn

Anmeldung per Fax:

  • Fax-Nummer 0228 9499-400

Elektronische Anmeldung - 3 mögliche Wege:

  • per E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse fusionskontrolle@bundeskartellamt.bund.de
  • per De-Mail an die De-Mail-Adresse fusionskontrolle@bundeskartellamt.de-mail.de
  • über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo).

Anmeldungen per einfacher E-Mail erfüllen hingegen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und lösen keinen Fristenlauf aus.

Das Bundeskartellamt bestätigt den Eingang der vollständigen Anmeldung einige Tage später auf seiner Webseite. Danach beginnt das Prüfverfahren. In der sogenannten ersten Phase hat die Behörde zunächst 1 Monat Zeit, um eine Einschätzung darüber zu treffen, ob das Vorhaben genauer untersucht werden muss oder ob es freigegeben werden kann. Gibt es Anhaltspunkte für wettbewerbliche Probleme, die nicht innerhalb des Vorprüfverfahrens ausgeräumt werden können, wird ein förmliches Hauptprüfverfahren eingeleitet. Dieses Hauptprüfverfahren wird als zweite Phase bezeichnet und kann ab Anmeldung insgesamt 4 Monate dauern.

Kooperation mit anderen Wettbewerbsbehörden

Das Bundeskartellamt arbeitet eng mit der Europäischen Kommission zusammen und ist insbesondere in die Prüfverfahren der potenziell problematischen Fälle fest eingebunden. In Fällen, in denen ein Zusammenschlussvorhaben von Wettbewerbsbehörden mehrerer Länder fusionskontrollrechtlich geprüft wird, wird bei der Bearbeitung im Rahmen internationaler Netzwerke, wie zum Beispiel dem Netzwerk der European Competition Authorities (ECA) und dem International Competition Network (ICN) , eng kooperiert.

Sektorale Regeln für Fusionen und Übernahmen

In Deutschland wird der kartellrechtliche Ansatz verfolgt, gleichartigen Wettbewerbsproblemen ohne Ansehung des Sektors, in dem sie auftreten oder vermutet werden, durch gleichartige Regelungen entgegenzutreten. Damit wird zugleich den verfassungsrechtlichen Geboten der Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffsverwaltung Folge geleistet. Grundsätzlich gilt die im Rahmen der letzten Novelle des GWB getroffene Bestandsaufnahme fort, wonach sich das GWB mit seinen allgemeinen, sektorübergreifend geltenden Vorschriften in der Praxis bewährt hat. Mit der generellen Regelung in § 19 Absatz 4 Nummer 4 GWB wurde einer weiteren Sektoralisierung des Kartellrechts entgegengewirkt.

Fusionsregeln nach Unternehmensarten

Bei dem Verschmelzungsverfahren sind eine Reihe von Besonderheiten zu beachten, die abhängig von der Rechtsform der Unternehmen sind.

  • Bei Personengesellschaften ist nach § 43 I UmwG grundsätzlich die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter erforderlich. Sieht der Gesellschaftsvertrag einen Mehrheitsentscheid vor, muss dieser gemäß § 43 II 1, 2 UmwG wenigstens mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erfolgen. Geht eine Personenhandelsgesellschaft in einer Kapitalgesellschaft auf, endet die Haftung als ehemalige Gesellschafterin beziehungsweise ehemaliger Gesellschafter in der Regel spätestens mit Ablauf von 5 Jahren nach der Verschmelzung gemäß § 45 UmwG.
  • Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wie einer GmbH, ist der Beschluss über die Verschmelzung gemäß § 50 I UmwG mindestens mit einer Dreiviertelmehrheit zu fassen. Nach § 51 I UmwG müssen in den dort genannten Sonderfällen zwingend alle Anteilseignerinnen und -eigner zustimmen. Wenn die GmbH als übernehmender Rechtsträger beteiligt ist, sind nach § 46 UmwG 
  • für alle Anteilseignerinnen und -eigner ihre jeweiligen (neuen) Geschäftsanteile im Verschmelzungsvertrag zu bestimmen. Weitere spezielle Verfahrensvorschriften gelten für den Fall, dass die Verschmelzung nicht ohne eine Kapitalerhöhung der übernehmenden GmbH durchgeführt werden kann. Die Vorschriften sind in den §§ 53 fortfolgende UmwG enthalten.
  • Vergleichbare Regelungen finden sich bei Beteiligung einer Aktiengesellschaft. So ist nach § 65 I 1 UmwG mindestens eine Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals notwendig. In den §§ 66, 68 und 69 UmwG finden sich Vorschriften bezüglich der Verschmelzung mit Kapitalerhöhung.

Darüber hinaus besteht für Kapitalgesellschaften nach §§ 122a fortfolgende UmwG die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung.

Besonderheiten gelten auch für Kreditinstitute, wie zum Beispiel Aktienbanken: Eine geplante Verschmelzung ist unverzüglich gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen (§ 24 II KWG).

Notwendige Dokumentation einer Unternehmensverschmelzung

Bevor eine Verschmelzung vollzogen werden kann, ist eine Reihe von Dokumenten zu entwerfen, zu diesen gehören die nachfolgenden:

  • Die Verschmelzung setzt den Abschluss eines notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrags voraus (§§ 4 I 1, 6 UmwG). Welche Angaben dieser enthalten muss, kann dem § 5 UmwG entnommen werden. Der Vertrag ist gemäß § 9 UmwG durch einen oder mehrere sachverständige Prüferinnen und Prüfer zu prüfen. Dies erfolgt durch unabhängige Wirtschaftsprüferinnen beziehungsweise Wirtschaftsprüfer im Sinne der §§ 319 fortfolgende Handelsgesetzbuch (HGB).
  • Der Verschmelzungsvertrag wird erst wirksam durch den jeweiligen und ebenfalls notariell zu beurkundenden Zustimmungsbeschluss, den die Anteilseignerinnen und -eigner in einer Hauptversammlung fassen müssen (§ 13 I, III 1 UmwG).
  • Nach Maßgabe des § 8 UmwG haben die jeweiligen Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger zudem einen Verschmelzungsbericht vorzulegen.
  • Bei Verschmelzung mit einer Genossenschaft ist zudem gemäß § 81 UmwG ein Prüfungsgutachten einzuholen. Da an einer Verschmelzung mehrere Rechtsträger und deren jeweilige Gesellschafterversammlungen beteiligt sind, bietet es sich in der Regel an, auch Vollmachten vorzubereiten. Dadurch kann die Einbindung der Geschäftsleitungen aller Gesellschaften in die Beurkundung vermieden werden. Die Vollmachten sind notariell zu beglaubigen.
  • Weiterhin ist für die Anmeldung die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers erforderlich. Diese darf im Zeitpunkt der Anmeldung nicht älter als 8 Monate sein. 

Liegen alle Unterlagen vor, erfolgt die Eintragung zuerst im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers. Wirksam wird sie jedoch erst mit der Eintragung beim übernehmenden Rechtsträger. Der übertragende Rechtsträger erlischt in der Folge.

Die zuständige Wettbewerbsbehörde

Für die Prüfung von Zusammenschlüssen ist in Deutschland ausschließlich das Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn zuständig (§§ 35 fortfolgende GWB). Das GWB findet jedoch keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der EG - Fusionskontrollverordnung ausschließlich zuständig ist.

Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
12.12.2022