Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen der Schuldnerin beziehungsweise des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ursache für Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist häufig ein fehlendes oder unzureichendes Krisenmanagement. Es führt meist dazu, dass aus Zahlungsschwierigkeiten eine Zahlungsunfähigkeit wird.
Was bei einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise bei Überschuldung zu tun ist, ist abhängig von der Rechtsform des Unternehmens und seiner konkreten Situation:
- Kapitalgesellschaften, wie zum Beispiel GmbHs, und Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter unbeschränkt haftet, wie zum Beispiel bei einer GmbH & Co. KG, sind insolvenzantragspflichtig. Liegt Zahlungsunfähigkeit oder insolvenzrechtliche Überschuldung vor, bleibt nur eine Frist von höchstens 3 Wochen, um den Insolvenzeröffnungsgrund zu beseitigen. Gelingt dies nicht, ist die Geschäftsführung gesetzlich dazu verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.
- Selbstständige, die als (ehemalige) Einzelunternehmerinnen beziehungsweise Einzelunternehmer oder (ehemalige) Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschafter einer Personengesellschaft persönlich für entstandene Verbindlichkeiten haften, können einen Insolvenzantrag wegen (drohender) Zahlungsunfähigkeit stellen. Die Frage ist im Einzelfall, ob beziehungsweise wann eine Insolvenzantragstellung zur Schuldenregulierung sinnvoll ist.
Insolvenzverfahrensarten
Regelinsolvenzverfahren - Geschäftsbetrieb: Das Insolvenzverfahren über einen Geschäftsbetrieb dient dazu, die Gläubigerinnen und Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Dabei muss nicht unbedingt der Geschäftsbetrieb zerschlagen werden. Stattdessen bietet die Insolvenzordnung auch Möglichkeiten zu dessen Erhalt.
Regelinsolvenzverfahren - natürliche Person: Das Regelinsolvenzverfahren dient der Entschuldung natürlicher Personen, also von Menschen, die
- selbstständig tätig sind oder
- selbstständig waren und aus der Selbstständigkeit noch offene Forderungen aus der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern haben oder
- selbstständig waren und unüberschaubare Vermögensverhältnisse haben. Unüberschaubar bedeutet hier mehr als 20 Gläubigerinnen beziehungsweise Gläubiger oder mehr.
Nachlassinsolvenzverfahren: Gegenstand des Nachlassinsolvenzverfahrens ist die Vermögensmasse des Nachlasses, wobei der Zweck des Verfahrens - sofern es nicht von einem Gläubiger beziehungsweise einer Gläubigerin beantragt wird - regelmäßig in der Beschränkung der Haftung der Erben auf den Nachlass liegt.
Insolvenzverfahren beantragen
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Bei bestimmten Unternehmen gibt es eine Insolvenzantragspflicht, zum Beispiel bei GmbHs und bei einer GmbH & Co. KG. Der Antrag ist beim zuständigen Insolvenzgericht schriftlich zu stellen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Antragsberechtigt sind Gläubiger beziehungsweise Gläubigerinnen und die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner selbst.
Der Antrag kann zurückgenommen werden, solange das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist. Wird der Antrag zurückgenommen, werden die Verfahrenskosten der Antragstellenden oder dem Antragsteller auferlegt. Die Gerichte entscheiden in der Regel binnen ca. 4 bis 12 Wochen über den Insolvenzantrag.
Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, haben die Geschäftsführenden beziehungsweise Vorstände oder die Abwickelnden gemäß § 15 a Insolvenzordnung (InsO) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die 3-wöchige Frist ist lediglich als Höchstfrist zu verstehen, die nicht unbedingt ausgenutzt werden darf. Wird die Antragstellung schuldhaft verzögert, unterlassen oder wird der Antrag nicht richtig gestellt, machen sich die Antragspflichtigen sogar strafbar. Außerdem droht eine Haftung mit dem Privatvermögen. Haftung der Geschäftsführenden für insolvenzbezogene Pflichten wird gemäß Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) geregelt.
Der Fremdantrag einer Gläubigerin oder eines Gläubigers ist nur dann zulässig, wenn diese beziehungsweise dieser bestimmte Anforderungen erfüllt. Die Gläubigerinnen und Gläubiger müssen:
- die ladungsfähige Adresse, gegebenenfalls die Rechtsform und die Vertreterin oder den Vertreter der Schuldenden benennen
- ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens darlegen
- eine fällige Forderung glaubhaft machen.
Dabei ist zu beachten: Die Forderung darf
- nicht völlig unbedeutend sein, so reichen etwa rückständige Zinsen und Mahnkosten nicht aus, soweit die Hauptforderung beglichen ist.
- Der Antrag darf nicht als unlauteres Druckmittel missbraucht werden, wie zum Beispiel zur Schädigung der Antragsgegnerin beziehungsweise des Antragsgegners als Wettbewerberin oder Wettbewerber.
- Auch muss die Forderung einen Eröffnungsgrund, also die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, glaubhaft machen.
Das Verfahren ist laut § 54 InsO nicht vorschusspflichtig; die Kosten werden nach Abschluss des Verfahrens aus der Insolvenzmasse gedeckt oder den Kostenpflichtigen in Rechnung gestellt. Neben der Schuldnerin beziehungsweise dem Schuldner haftet immer die antragstellende Gläubigerin beziehungsweise der antragstellende Gläubiger für die Kosten, die bis zur Eröffnung des Verfahrens entstehen. Die Höhe der Verwaltervergütungen sind in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) geregelt. Die Entschädigung des Sachverständigen bemisst sich vorrangig nach dem zeitlichen Aufwand seiner Tätigkeit.
Die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten gilt gemäß § 4 a Abs. 1 Satz 1 InsO nur für natürliche Personen, die Restschuldbefreiung beantragen und deren Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter bestellen
Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter. Zum Insolvenzverwalter wird eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und den Schuldenden unabhängige natürliche Person bestellt. Diese ist aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen. Die Verwalterin beziehungsweise der Verwalter erhält eine Urkunde über ihre beziehungsweise seine Bestellung. Bei Beendigung des Amtes ist die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.
In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung der Insolvenzverwalterin beziehungsweise des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubigerinnen und Gläubiger an deren beziehungsweise dessen Stelle eine andere Person wählen.
Die Insolvenzverwalterin beziehungsweise der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihr oder ihm verlangen. Das Insolvenzgericht kann die Insolvenzverwalterin beziehungsweise den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen.
Zur Bestellung der Insolvenzverwalterin beziehungsweise des Insolvenzverwalters wenden Sie sich an das zuständige Amtsgericht als Insolvenzgericht.
Insolvenzgründe
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund besteht. Es gibt drei Eröffnungsgründe:
- Zahlungsunfähigkeit
- drohende Zahlungsunfähigkeit und
- bei einer juristischen Person Überschuldung.
Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO
Die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn sie oder er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner die Zahlungen eingestellt hat. Maßgeblich für die Frage der Zahlungsunfähigkeit ist die Fälligkeit der Verbindlichkeiten. Gestundete Verbindlichkeiten sind nicht fällig. Ein ernsthaftes Einfordern ist allerdings nicht notwendig, um von der Fälligkeit auszugehen, es muss also keine Mahnung vorliegen.
Typische Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit sind:
- Nichtzahlung von Lieferanten
- Nichtzahlung von Löhnen, Gehältern und Sozialversicherungsbeiträgen
- Hingabe ungedeckter Schecks
- Wechselproteste
- Zwangsvollstreckungen beziehungsweise Vorliegen von Vollstreckungsanträgen sowie
- Anträge zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO
Die Zahlungsunfähigkeit droht, wenn die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Von der Möglichkeit des Eigenantrags der Schuldnerin beziehungsweise des Schuldners wegen drohender Zahlungsunfähigkeit sollte besonders dann Gebrauch gemacht werden, wenn Sanierungschancen für das angeschlagene Unternehmen bestehen, da diese umso höher sind, je früher ein Insolvenzantrag gestellt wird.
Überschuldung nach § 19 InsO
Bei juristischen Personen - oder wenn bei Personengesellschaften keine natürliche Person als persönlich haftende Gesellschafterin oder Gesellschafter, dahinter stehen- kann auch die Überschuldung Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren sein. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen der Schuldnerin beziehungsweise des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Neben der Frage der rechnerischen Überschuldung - wenn also das auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesene Vermögen kleiner ist als die auf der Passivseite ausgewiesenen Verbindlichkeiten - ist die Fortführungsprognose für die Beurteilung des Insolvenzgrundes der Überschuldung maßgeblich. Rechnerisch überschuldete Unternehmen können der Insolvenzantragspflicht entgehen, sofern sie eine positive Fortführungsprognose aufstellen und diese belegen können.
Ansprüche von Arbeitnehmenden, zum Beispiel auf Gehalt, Urlaubsgeld, Rentenbeiträge
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgebenden berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Besonderes Augenmerk ist auf die pünktliche Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu richten. Hier droht eine Strafbarkeit nach § 266a Absatz 1 Strafgesetzbuch (StGB), wenn sie nicht fristgemäß an die Träger überwiesen werden. Auch im Zusammenhang mit Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung bestehen Aufklärungspflichten und die Pflicht zu richtigen und vollständigen Angaben, vergleiche § 266a Absatz 2 und 3 StGB. Lediglich die Beiträge zur Unfallversicherung können entfallen, wenn die Arbeitnehmenden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur fristgerechten Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses von der Arbeit freigestellt wurden.
Zum Schutz der Arbeitnehmenden vor dem Lohnausfall wird unter bestimmten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit ein Insolvenzgeld ausgezahlt. Der vom Insolvenzgeld abgedeckte Zeitraum umfasst grundsätzlich die letzten 3 Monate vor dem Gerichtsbeschluss über die Insolvenzeröffnung oder über die Abweisung mangels Masse, so genanntes Insolvenzereignis. Das Insolvenzgeld wird gemäß §§ 165 fortfolgende Sozialgesetzbuch (SGB) III grundsätzlich in Höhe des Nettoarbeitsentgelts geleistet. Innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach dem Insolvenzereignis können die Arbeitnehmenden bei der zuständigen Arbeitsagentur Insolvenzgeld beantragen, vergleiche hierzu § 324 Absatz 3 Satz 1 SGB III.
Schutzschirmverfahren
Das Schutzschirmverfahren kann eine Schuldnerin oder ein Schuldner unter bestimmten Umständen im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens gleichzeitig zum Insolvenzantrag beantragen. Das Schutzschirmverfahren nach § 270 b InsO ist ein Spezialfall der Eigenverwaltung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Es soll der Schuldnerin beziehungsweise dem Schuldner durch frühzeitiges Handeln die Sanierung des Unternehmens erleichtern. Es handelt sich dabei um ein Verfahren zur Vorbereitung einer Sanierung durch Insolvenzplan in Kombination mit Eigenverwaltung. Eigenverwaltung bedeutet die Fortführung des Unternehmens durch die Schuldnerin beziehungsweise den Schuldner selbst unter Aufsicht einer Sachverwalterin beziehungsweise eines Sachwalters.
Voraussetzung für das Schutzschirmverfahren ist, dass mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung einer in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechtsanwältin beziehungsweise Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt wird. Diese Bescheinigung muss den Inhalt haben, dass
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und
- die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
Das Gericht darf während des Schutzschirmverfahrens keine vorläufige Insolvenzverwalterin beziehungsweise keinen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und der Schuldnerin beziehungsweise dem Schuldner auch die Verfügungsbefugnis über ihr beziehungsweise sein Vermögen nicht entziehen. Der Schuldnerin beziehungsweise dem Schuldner wird eine Frist von maximal 3 Monaten zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans gesetzt. Nach Ablauf der Frist oder nach gerichtlicher Aufhebung der Anordnung des Schutzschirmverfahrens entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In der Schutzschirmphase ist es typischerweise entscheidend, ob die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner das Vertrauen der Vertragspartner und Gläubiger in die Möglichkeit einer Sanierung gewinnt oder nicht.
Sanierungswege
Neben der Zerschlagung können in einem Insolvenzverfahren auch Sanierungswege in Betracht kommen. Voraussetzung ist eine Sanierungsfähigkeit. Als Sanierungswege sind die übertragende Sanierung und das Insolvenzplanverfahren möglich. Vorbereitungen hierfür sollten möglichst frühzeitig eingeleitet werden. Insbesondere kann sich hierfür das Schutzschirmverfahren vor der Insolvenzeröffnung anbieten.
Unter übertragender Sanierung versteht man den Erwerb eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils durch eine neue Person oder eine Gesellschaft. Das neue Unternehmen ist unbelastet von Altverbindlichkeiten des insolventen Unternehmens, gegebenenfalls mit Ausnahme der Arbeitsverhältnisse, § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Wege eines Insolvenzplanverfahrens kann der bisherige Rechtsträger selbst saniert werden. Es wird nach bestimmten Vorschriften ein Plan aufgestellt, nach dem die Fortführung und Befriedigung der Gläubiger erfolgen soll vergleiche hierzu §§ 217 fortfolgende InsO.
Restschuldbefreiung
Schuldnerinnen und Schuldner, denen die Restschuldbefreiung nicht versagt wird, können nach 3 Jahren schuldenfrei werden.Ermöglicht wird dies durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, das rückwirkend für alle Anträge ab dem 01. Oktober 2020 gilt.
Die Rechtschuldbefreiung steht allen natürlichen Personen offen. Deshalb können Selbstständige, freiberuflich Tätige und Privatpersonen einen Antrag stellen. Bei der Insolvenz einer GmbH ist jedoch keine Rechtschuldbefreiung möglich, da die GmbH eine juristische Person ist.
Die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner, die beziehungsweise der einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt, hat sich bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Für die nächsten 3 Jahre ist das hieraus erzielte pfändbare Arbeitseinkommen oder die gleichgestellten Bezüge an einen Treuhänder abzutreten. Zwangs- und Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubigerinnen bzw. Gläubiger sind während dieser so genannten Wohlverhaltensperiode unzulässig. Geht die Schuldnerin beziehungsweise der Schuldner keiner Erwerbstätigkeit nach oder bemüht sich nicht ausreichend darum oder wird sie oder er wegen Insolvenzstraftaten verurteilt, kann die Restschuldbefreiung versagt werden. Eine Insolvenzstraftat ist beispielsweise die Insolvenzverschleppung.
Existenzgründerportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK):
Herausgeber
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
12.12.2022