Sozialversicherung

Wer als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet, unterliegt grundsätzlich dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin nur vorübergehend in Deutschland arbeitet, eigentlich aber im Ausland beschäftigt ist, oder wenn die Beschäftigung in mehreren Staaten ausgeübt wird, können Ausnahmen gelten.

Registrierung als Arbeitgeber

Um an den Verfahren der Sozialversicherung teilnehmen zu können, benötigen Arbeitgeber eine Betriebsnummer. Diese kann online beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Erforderlich sind dabei:

  • Angaben zum Beschäftigungsort und
  • zur Branche sowie
  • Kontaktdaten einer Ansprechperson.

Meldung zur Sozialversicherung

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zur Sozialversicherung melden, § 28a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Die Art der Beschäftigung, wie befristet, unbefristet, geringfügig, unständig spielt dabei keine Rolle. Einzelheiten regelt die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Die Beschäftigten erhalten jeweils einen Nachweis über die abgegebenen Meldungen.

Meldetatbestände

Es gibt regelmäßige Meldungen und Meldungen bei bestimmten Anlässen.

Meldungen sind z.B. zu erstellen:

  • bei Beginn einer Beschäftigung
  • bei Beendigung einer Beschäftigung
  • bei Unterbrechung der Entgeltzahlung
  • bei Wechsel der Krankenkasse
  • als Jahresmeldung nach Ablauf des Kalenderjahres.

Die Meldungen müssen an die Einzugsstellen erstattet werden. Das sind die Krankenkasse des Beschäftigten oder - bei geringfügigen Beschäftigungen - die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Die Meldungen erfolgen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus zertifizierten Entgeltabrechnungsprogrammen. Alternativ kann auch eine zugelassene Ausfüllhilfe genutzt werden, beispielsweise sv.net. Diese ermöglicht die sichere online-Übermittlung von Meldungen und Nachweisen.

Die Meldungen können vom Arbeitgeber oder von einem beauftragten Dienstleister beziehungsweise Dienstleisterin erstattet werden.

Nähere Auskünfte zum Meldeverfahren erteilen die Krankenkassen oder die Minijob-Zentrale.

Frist für die Anmeldung

Der Beginn einer Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechung zu melden. Die Meldung muss jedoch spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beginn der Beschäftigung erfolgen.

Frist für die Abmeldung

Die Beendigung einer Beschäftigung ist mit der nächstfolgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu melden. Die Meldung muss jedoch spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Ende der Beschäftigung erfolgen.

Sofortmeldepflicht

Sofern Personen in den nachfolgend aufgeführten Wirtschaftsbereichen oder -zweigen beschäftigt werden, muss spätestens bei Arbeitsaufnahme eine Sofortmeldung abgegeben werden:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Die Sofortmeldung ersetzt nicht die reguläre Anmeldung.

Zahlung von Beiträgen

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung werden aus dem Arbeitsentgelt nach dem jeweils geltenden Vomhundertsatz berechnet. Zusammengenomen bilden sie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Er beinhaltet sowohl den Arbeitnehmer- beziehungsweise Arbeitnehmerinnen- als auch den Arbeitgeberanteil.

Beiträge vom Arbeitsentgelt werden nur bis zur Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich im Voraus für das nächste Kalenderjahr festgesetzt.

Der Arbeitgeber berechnet die Beiträge. Er zieht den vom Versicherten zu tragenden Arbeitnehmeranteil vom Lohn oder vom Gehalt ab und überweist ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Einzugsstelle. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, sogenannte Minijobs zahlt der Arbeitgeber pauschale Abgaben. Der Arbeitgeber haftet allein für die gesamten Beiträge.

Fälligkeit von Beiträgen

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wurde, ausgeübt wurde. Mögliche Restbeträge werden mit der nächsten Zahlung zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Beitragsnachweis

Über die Summe der im jeweiligen Monat zu zahlenden Beiträge muss der Arbeitgeber der Einzugsstelle bis zum fünftletzten Bankarbeitstag des Monats einen Beitragsnachweis übermitteln. Der Beitragsnachweis kann auch als Dauer-Beitragsnachweis gekennzeichnet werden. Er gilt dann, bis ein neuer Beitragsnachweis erstattet wird.

Dokumentationspflichten

Der Arbeitgeber muss für jeden Beschäftigten Entgeltunterlagen führen, § 28f Sozialgesetzbuch Viertes Buch. Einzelheiten regelt die Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Diese Unterlagen müssen in deutscher Sprache geführt und im Inland aufbewahrt werden. Sie sind Grundlage der regelmäßigen Betriebsprüfung.

Deutsche Rentenversicherung:

Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG) im Auftrag des Bundesinnenministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS):

Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
21.12.2022