Krankenversicherungsbestimmungen und Antrag auf Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte

Informationen zu Rechten & Pflichten in #Krankheit

Informationen zu Rechten & Pflichten

Krankenversicherungsbestimmungen für kurze oder längere Aufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat und Antrag auf Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte

Gesundheitsversorgung während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat

Während eines Aufenthaltes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem EWR-Staat wie Island, Liechtenstein und Nordwegen, der Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich haben Sie die Möglichkeit Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen. Sie werden im selben Umfang und zu denselben Bedingungen und Kosten behandelt, wie sie auch für die Versicherten des jeweiligen Aufenthaltsstaates gelten.

Gesetzlich und privat versicherte Personen

In Deutschland gibt es neben den gesetzlich Versicherten auch rein privat Kranken- und Pflegeversicherte. Bei den Leistungserbringern gibt es ebenfalls Ärztinnen und Ärzte sowie Krankenhäuser, die nur Privatpatientinnen und Privatpatienten behandeln.

Der überwiegende Teil, über 87 Prozent, der Versicherten in Deutschland ist gesetzlich versichert und der größte Teil der Leistungserbringenden behandelt sowohl privat als auch gesetzlich versicherte Personen.

Gesundheitsversorgung mit einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK)

Vor einem Urlaubsaufenthalt in den oben genannten Ländern sollten Sie mit ihrer Krankenkasse sprechen und sich gegebenenfalls die Europäische Krankenversichertenkarte (EKVK) oder eine Anspruchsbescheinigung ausstellen lassen. In Deutschland muss die EKVK nicht extra beantragt werden, da sie sich bei gesetzlich Versicherten auf der Rückseite der Versichertenkarte befindet. Gegen Vorlage der EKVK besteht ein Anspruch auf die Leistungen, die sich während des Auslandsaufenthalts als medizinisch notwendig erweisen. Hierzu zählt insbesondere die unmittelbar erforderliche medizinische Versorgung bei Notfällen, aber auch die fortlaufende Versorgung bei chronischen Erkrankungen. Eventuell verbleibende Kostenrisiken, beispielsweise durch höhere Selbstbeteiligungen im Ausland oder die Kosten eines Rücktransportes in die Bundesrepublik Deutschland, können über eine private Auslandsreise-Krankenversicherung abgedeckt werden. Näheres erfahren Sie hierzu auch bei Ihrer Krankenkasse, die häufig auch Informationen zum Leistungsumfang und zu Besonderheiten bei der Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen des jeweiligen Gastlandes erstellt hat. Auch die Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung EU-PATIENTEN.DE erteilt hierzu kostenfrei Auskünfte.

Gesundheitsversorgung ohne eine EKVK

Zudem besteht für gesetzlich Versicherte die Möglichkeit, anstatt im Inland in anderen Mitgliedstaaten der EU oder in Norwegen, Island und Liechtenstein, den so genannten EWR-Staaten und in der Schweiz eine medizinische Behandlung vornehmen zu lassen. Die entstandenen Kosten können anschließend von der heimischen Krankenkasse erstattet werden. Es kommt weder darauf an, ob die konkrete Behandlung während eines Auslandsaufenthalts medizinisch notwendig wurde, noch, wie die konkreten Leistungs- und Erstattungsbedingungen im Ausland gestaltet sind. Art und Umfang der erstattungsfähigen Leistungen richten sich vielmehr danach, was auch im Inland von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird.

Das heißt: von der Krankenkasse des Versicherten werden nur die Kosten getragen, die auch für eine vergleichbare Behandlung im Versicherungsstaat übernommen worden wären - abzüglich eines Verwaltungskostenabschlags. Eine vorherige Zustimmung der Krankenkasse ist nur für Krankenhausbehandlungen im EU-Ausland und für solche Behandlungen, für die auch im Inland eine Vorabgenehmigung erforderlich ist, notwendig. Dennoch empfiehlt sich auch bei geplanten ambulanten Behandlungen eine vorherige Erkundigung bei der Krankenkasse, welche Leistungen konkret erstattungsfähig sind.

Für die Patientinnen und Patienten besteht im Ergebnis ein Wahlrecht, ob sie die Behandlungskosten zunächst verauslagen und anschließend Kostenerstattung nach dem Recht des Versicherungsstaates erhalten oder ob sie gegen Vorlage der EKVK eine notwendige medizinische Behandlung nach dem Recht des Behandlungsstaates in Anspruch nehmen. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Konstellationen sollten sich Versicherte unbedingt bei ihrer Krankenkasse darüber informieren, welche Leistungserbringer zu welchen Bedingungen im Ausland in Anspruch genommen werden können. Auch die Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung EU-PATIENTEN.DE erteilt hierzu kostenfrei Auskünfte.

Vorübergehender Aufenthalt in Deutschland

Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland erhalten Sie Leistungen über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) aus Ihrem Heimatstaat.

Bitte beantragen Sie die EHIC vor Ihrem Aufenthalt in Deutschland bei Ihrer zuständigen Krankenkasse im Heimatstaat. Achten Sie darauf, dass die Gültigkeit den gesamten Aufenthaltszeitraum erfasst. Haben Sie Ihre EHIC vergessen, fordern Sie bitte von Ihrer Krankenkasse eine provisorische Ersatzbescheinigung per Fax oder E-Mail an.

Voraussetzungen für eine Behandlung mit der EHIC in Deutschland

Wer mit der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) in Deutschland Leistungen in Anspruch nehmen möchte, muss drei Dinge beachten:

  1. Es können nur Behandlerinnen und Behandler in Anspruch genommen werden, die gesetzlich Versicherte behandeln, so genannte Vertragsdienstleister.
    Auskünfte erhalten Sie direkt von der behandelnden Person oder von den gesetzlichen Krankenkassen.
  2. Der Vertragsdienstleister beziehungsweise die Vertragsdienstleisterin ist berechtigt Ihnen Zusatzleistungen anzubieten. Diese müssen Sie selbst bezahlen. Bevor der Arzt beziehungsweise die Ärztin solche Leistungen erbringen und abrechnen kann, benötigt er/sie Ihre schriftliche Einwilligung.
  3. Vor der Behandlung müssen Sie beim Behandelnden in einem deutschen Formblatt irgendeine der über 90 gesetzlichen deutschen Krankenkassen wählen. Diese bezahlt zunächst die Behandlung und lässt sich das Geld später von Ihrer Krankenversicherung zurückzahlen. Das mehrsprachige Formblatt erhalten Sie direkt beim Leistungserbringer.

Mit der EHIC können nur solche Leistungen in Anspruch genommen werden, die in Deutschland zum gesetzlichen Leistungsumfang gehören und vom Behandelnden, unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig angesehen werden. Nähere Informationen finden Sie in dem Merkblatt "Urlaub in Deutschland", welches in der nächsten Rubrik in verschiedenen Sprachen verlinkt ist sowie auf der Webseite der Nationalen Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung EU-PATIENTEN.DE.

Gewöhnlicher Aufenthalt/ Wohnsitzwechsel nach Deutschland

Haben Sie Ihren Wohnsitz/Lebensmittelpunkt aus einem anderen europäischen Staat nach Deutschland verlegt, ist eine Behandlung mit der EHIC aus Ihrem ehemaligen Wohnstaat nicht mehr möglich. Gegebenenfalls kommt dann eine Versicherung in Deutschland zustande, beispielsweise bei Aufnahme einer Beschäftigung. Bei Rentnerinnen und Rentnern, die nur Rente aus dem ehemaligen Wohnstaat beziehen, kommt eine Betreuung über den Vordruck S1 der Krankenkasse aus dem ehemaligen Wohnstaat in Betracht.

Kommt eine Betreuung in Betracht, sollten Sie sich den Vordruck S1 vor Ihrem Wegzug nach Deutschland von Ihrer Krankenkasse im Heimatstaat ausstellen lassen. Ist dies nicht möglich, können Sie sich auch an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland wenden, die dann für Sie den Vordruck S1 bei der Krankenkasse ihres Wohnstaates anfordert.

Der S1-Vordruck wird von der von Ihnen gewählten deutschen gesetzlichen Krankenkasse in eine Krankenversicherungskarte umgetauscht. Mit dieser erhalten Sie alle Sachleistungen wie eine in Deutschland bei dieser Krankenkasse versicherte Person. Geldleistungen, wie beispielsweise das Pflegegeld, verbleiben jeweils beim zuständigen Träger, Ihrer Krankenkasse im Heimatstaat. Sie können nicht nach deutschem Recht erbracht werden. Nähere Einzelheiten hierzu erteilt der GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).

Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) GKV-Spitzenverband, DVKA Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung - EU-PATIENTEN.DE

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
06.12.2022