Antrag auf Genehmigung nach § 51 BauGB Unfortunately this specification of service has not yet been completely translated.
Ihr Grundstück liegt in einem Umlegungsgebiet im Rahmen der Bodenordnung. Dann benötigen Sie für bestimmte Verfügungen und Veränderungen eine Genehmigung nach § 51 BauGB.
Die Grundstücke innerhalb des Gebiets eines Umlegungsverfahrens nach dem Baugesetzbuch (BauGB) unterliegen der Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 51 BauGB. Jede einzelne Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse an den Grundstücken des Umlegungsgebiets kann Konsequenzen für eine Vielzahl anderer Entscheidungen hervorrufen. Zu diesem Zweck sind die in § 51 aufgeführten Rechtsvorgänge und Vorhaben einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.
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Preconditions
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Antragsbefugt sind jeweils die durch die Genehmigung unmittelbar Begünstigten. Dies sind bei Verfügungen und Vereinbarungen beide Vertragsparteien, bei der Grundstücksteilung der Eigentümer, bei Vorhaben diejenigen, die das Vorhaben durchführen wollen; dies können auch z.B. Mieter oder Pächter sein. Antragsbefugt sind auch Vertreter oder Bevollmächtigte.Weiterführende Informationen unter den Links
- Umlegungsverfahren Ansprechpartner (hamburg.de)
- Bodenordnung (hamburg.de)
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Land order BSW
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Current allocation procedures
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