Für wild lebende Tiere besonders geschützter Arten existieren naturschutzrechtliche Zugriffs-, Vermarktungs- und Besitzverbote. Von den Besitz- und Vermarktungsverboten sind Ausnahmen möglich, insbesondere wenn Tiere und Pflanzen besonders geschützter Arten, rechtmäßig in der Gemeinschaft gezüchtet, durch künstliche Vermehrung gewonnen, aus der Natur entnommen worden sind oder aus Drittstaaten in die Gemeinschaft gelangt sind.

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