Grundsätzlich ist das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen verboten. Die Waffenbehörde kann hiervon unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen. Es darf dadurch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen. Bitte beachten Sie, dass eine solche Genehmigung nur für besonders gelagerte Ausnahmefälle in Frage kommt.
Die Ausnahmegenehmigung muss bei der Veranstaltung mitgeführt werden und gilt in der Regel zeitlich begrenzt für bestimmte Veranstaltungen.
Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich:
- für Theateraufführungen und vergleichbaren Vorführungen. Sollten Mitwirkende zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen führen oder Hieb- und Stoßwaffen bei sich tragen, ist keine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
- Gleiches gilt für gleichgestellte tragbare Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes.
