In Berlin darf Poker grundsätzlich nur von den staatlich konzessionierten Spielbanken durchgeführt werden. Wer darüber hinaus ein öffentliches Glücksspiel ohne behördliche Erlaubnis veranstaltet, sich daran beteiligt oder hierfür wirbt, macht sich nach §§ 284 Abs. 1, Abs. 4 und 285 StGB strafbar. Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
Poker kann als unbedenkliches Unterhaltungsspiel veranstaltet werden, wenn es ohne jeden Einsatz gespielt wird und der Gewinn nur in der Ehre besteht, der Gewinner zu sein. In diesem Fall liegt eine öffentliche Vergnügung vor.
Sollten sie dennoch eine Pokerveranstaltung planen, bei der eine Teilnahmegebühr erhoben wird, beachten Sie bitte unbedingt die Informationen über die Zulässigkeit von Pokerturnieren in Berlin, die nicht von den Spielbanken veranstaltet werden (siehe "Weiterführende Informationen").
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