Nach der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen, dürfen landwirtschaftliche- und forstwirtschaftliche Abfälle oder pflanzliche Abfälle bei gärtnerisch genutzten Grundstücken, im Außenbereich, verbrannt werden.

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