Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen/ Zollkennzeichen.
Die Fahrzeuge sind vor der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens bei der Zulassungsbehörde vorzuführen,
- wenn das Fahrzeug zuvor nicht im Bundesgebiet zugelassen war (die bloße Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist einer Zulassung nicht gleichzusetzen)
- wenn dem Fahrzeug zuletzt ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden ist.
Eine vorherige Außerbetriebsetzung (Abmeldung) ist nicht mehr erforderlich. Bei zugelassenen Fahrzeugen sind jedoch die bisherigen Kennzeichenschilder vorzulegen. Im Zweifelsfall kann eine Vorführung des Fahrzeuges angeordnet werden.
Beachten Sie bitte, dass zusätzlich zu Verwaltungsgebühren auch Kosten für die Kennzeichenschilder entstehen.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass bei Antragstellern ohne Wohnsitz in Deutschland die Daten eines Empfangsbevollmächtigten mit Wohnsitz in Berlin oder Wohnsitz in Deutschland und Aufenthaltsort in Berlin nachzuweisen und zu erfassen sind.
