Ärztinnen und Ärzte untersuchen Patienten, erheben Befunde, diagnostizieren Krankheiten, legen Therapiemaßnahmen fest und führen medizinische Behandlungen und Eingriffe durch.
Der Beruf Ärztin oder Arzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Ärztin oder Arzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation.
Eine vorübergehende oder auf eine bestimmte Tätigkeit beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs ist aufgrund einer Erlaubnis, der sog. Berufserlaubnis, zulässig. Sowohl die Approbation als auch die Berufserlaubnis sind die die staatliche Zulassung zu dem Beruf.
Die Berufserlaubnis kann im Land Berlin in Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung der Approbation beantragt werden.
Um die Berufserlaubnis zu erhalten, wird festgestellt, ob die von Ihnen in einem sog. Drittstaat absolvierte Berufsqualifikation vollständig abgeschlossen ist. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Neben der Abgeschlossenheit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind z. B. ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, wird nur in selten Einzelfällen eine Berufserlaubnis erteilt. Hier gelten vorrangig die Regelungen zur Approbationserteilung.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
1. Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (Berufserlaubnis) zusätzlich zum Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin oder Arzt bei der zuständigen Stelle. Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung abgeschlossen ist und der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Ist Ihre Ausbildung abgeschlossen und sind die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, kann die Berufserlaubnis im Rahmen des Anerkennungsverfahrens zur Approbation begleitend erteilt werden.
2. Prüfung der Abgeschlossenheit der Ausbildung
Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland im Studienland oder ggf. Herkunftsstaat vollständig abgeschlossen wurde und mit der deutschen Berufsqualifikation vergleichbar ist, d.h. eine fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs gegeben ist.
3. Mögliche Ergebnisse der Prüfung
- Wenn Ihre Berufsqualifikation abgeschlossen ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation im Hinblick auf die Erteilung einer Berufserlaubnis anerkannt. Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Berufserlaubnis erteilt.
- Ist nur das Studium abgeschlossen, aber der verpflichtende praktische Teil (Internatur, Ordinatur o.ä.) nicht, besteht die Möglichkeit eine Berufserlaubnis zum Abschluss der Ausbildung zu beantragen. Hierzu ist das Zeugnis über den Abschluss des ausländischen Hochschulstudiums sowie eine Darstellung, welche weiteren Ausbildungsabschnitte an welchen Ausbildungsstätten nach ausländischem Ausbildungsrecht mit Berufserlaubnis in Deutschland zu absolvieren sind. Des Weiteren ist die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs im bisherigen Studienland nachzuweisen sowie eine Bescheinigung des bisherigen Studienlandes, dass die mit der Berufserlaubnis absolvierte ärztliche Tätigkeit in Deutschland für den Ausbildungsabschluss anerkannt oder die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.
- Es besteht auch die Möglichkeit, wenn nur das Studium abgeschlossen, aber der verpflichtende praktische Teil (Internatur, Ordinatur o.ä.) nicht, der Anrechnung Ihrer Studienleistungen auf ein hiesiges Studium, um den Abschluss nach deutschem Recht und damit eine EU-Ausbildung zu erlangen.
