Die Ausländerbehörde ist als zuständige Stelle die zentrale Ansprechpartnerin für das Verfahren.
Im Rahmen von Beratungsgesprächen können Fragen zum individuellen Fall geklärt sowie Informationen zum Ablauf sowie den benötigten Dokumenten gegeben werden.
Direkten Kontakt zur Ausländerbehörde Karlsruhe können Sie in diesen Fällen über fachkraft@oa.karlsruhe.de aufnehmen.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Schritt 1: Bevollmächtigung des Arbeitgebers
Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft.
Schritt 2: Kontaktaufnahme mit der Ausländerbehörde
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen Sie bei der Ausländerbehörde.
Der Antrag sowie die zugehörigen Unterlagen können digital eingereicht werden, so dass eine persönliche Vorsprache nicht erforderlich ist.
Sie schließen dann mit der Ausländerbehörde eine Vereinbarung, die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden beinhaltet. Darüber hinaus erhalten Sie eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen.
Die Ausländerbehörde berät Sie über die Verfahrensschritte sowie die notwendige Beteiligung anderer Stellen.
Beim Abschluss der Vereinbarung mit der Ausländerbehörde wird für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eine Bearbeitungsgebühr von 411,00 Euro erhoben.
Schritt 3: Anerkennung der ausländischen Qualifikation
Die Vergleichbarkeit der ausländischen Qualifikation mit einem deutschen Bildungsabschluss ist in der Regel Voraussetzung für die Erteilung eines Visums für Fachkräfte aus Drittstaaten. Die Ausländerbehörde leitet das Verfahren zur Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikationen ein.
Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen über die Anerkennung entscheiden.
Schritt 4: Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit
Abhängig davon, wie das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung ausfällt, können Sie das beschleunigte Fachkräfteverfahren beenden oder fortführen. Soll es fortgeführt werden, holt die Ausländerbehörde die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein. Neben der Berufsanerkennung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die vorgesehene Beschäftigung in bestimmten Fällen erforderlich und wird von der Ausländerbehörde beantragt. Die Zentrale Auslandsvermittlung (Arbeitsverwaltung) prüft, ob die Arbeitsbedingungen den tariflich vereinbarten oder den regional üblichen entsprechen. Wenn diese Agentur innerhalb einer Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt.
Schritt 5: Erteilung der Vorabzustimmung für den Visumantrag
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte „Vorabzustimmung zum Visum“ und sendet Ihnen diese zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland.
Schritt 6: Visumantragstellung im Ausland
Die ausländische Fachkraft muss die Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vorlegen und erhält damit einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums. Dieser muss innerhalb von drei Wochen stattfinden. Nach vollständiger Visumantragsstellung am vorgesehenen Termin wird über den Antrag innerhalb von drei Wochen entschieden.