Verbraucherrechte und -garantien

Verbraucherrechte bei fehlerhaften Produkten können sich aus der gesetzlichen Gewährleistung oder aus einer abgegeben Garantie ergeben.

A. Institut der gesetzlichen Gewährleistung

Grundsätze

Der Verkäufer einer Ware ist verpflichtet, dem Käufer eine mangelfreie Ware zu übergeben.

Erweist sich eine gekaufte Ware dennoch als mangelhaft, hat der Käufer einen Anspruch auf gesetzliche Gewährleistung.

Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährleistung ist, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag.

Für Mängel, die später etwa durch unsachgemäße Benutzung oder durch Verschleiß entstehen, muss der Verkäufer nicht einstehen.

Der Anspruch auf Gewährleistung richtet sich gegen den Verkäufer der Ware, also demjenigen, der die Ware verkauft hat, nicht aber gegen den Hersteller.

Verkauft ein Unternehmer eine Ware an einen Verbraucher (sog. Verbrauchsgüterkauf), kann der Verkäufer die gesetzliche Gewährleistung weder einschränken noch ausschließen. Die gesetzlichen Vorgaben sind zwingend.

Mangelhaftigkeit der Ware

Die gekaufte Ware ist dann mangelhaft, wenn sie nicht die Beschaffenheit oder Eigenschaften aufweist, die zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurden. Haben die Parteien keine besonderen Vereinbarungen getroffen, ist die Sache mangelhaft, wenn sie sich nicht wie gewöhnlich verwenden lässt oder nicht so beschaffen ist, wie es üblich ist und erwartet werden kann.

Zeitpunkt der Mangelhaftigkeit

Ein Anspruch auf Gewährleistung ist dann gegeben, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag.

Für Mängel, die später etwa durch unsachgemäße Benutzung oder durch Verschleiß entstehen, muss der Verkäufer nicht einstehen.

Beweislast

Grundsätzlich muss der Käufer darlegen und ggf. beweisen, dass ein Mangel an der Kaufsache vorliegt und dieser bereits beim Kauf vorhanden war. Bei Verbrauchsgüterkäufen ordnet das Gesetz aber eine Beweislastumkehr an: Danach wird vermutet, dass Mängel, die sich binnen sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache zeigen, bereits bei Übergabe vorhanden waren. Im Streitfall muss somit der Unternehmer beweisen, dass die Sache bei Übergabe mangelfrei war. Nach den sechs Monaten ist wieder der Käufer in vollem Umfang beweispflichtig.

Pflichten des Verkäufers bei Mängeln

Ist eine Ware im maßgeblichen Zeitpunkt mangelhaft, ist der Verkäufer vorrangig zur Nacherfüllung verpflichtet. Der Käufer kann insoweit wählen, ob er lieber eine Reparatur oder eine neue mangelfreie Ware haben möchte. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung aber verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer die mangelhafte Sache zurückverlangen.

Für die Nacherfüllung entstehende Kosten, etwa für Material oder den Transport der Ware, sind vom Verkäufer zu tragen.

Kommt der Verkäufer einer Aufforderung des Käufers auf Reparatur oder Lieferung einer neuen mangelfreien Ware binnen einer vom Käufer gesetzten Frist nicht nach, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten. Dieses Recht steht dem Käufer auch dann zu, wenn zweimal erfolglos versuchte wurde, die Sache zu reparieren.

Verjährungsfristen

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte verjähren grundsätzlich in zwei Jahren. Beim Kauf von gebrauchten Sachen kann die Verjährung durch Vereinbarung der Parteien auf ein Jahr verkürzt werden.

Rechtsgrundlagen

Die relevanten Rechtsnormen zur gesetzlichen Gewährleistung finden sich in den §§ 434 bis 442 und in den §§ 474 bis 477 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

B. Institut der Garantie

Grundsätze

Von der gesetzlichen Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden. Um eine Garantie handelt es sich immer dann, wenn ein Verkäufer, Hersteller oder ein Dritter dem Käufer eine zusätzliche, über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende Zusicherung gibt. Eine solche Zusicherung kann etwa darin bestehen, dass die Sache innerhalb einer bestimmten Zeit eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie).

Anders als bei der gesetzlichen Gewährleistung handelt es sich bei einer Garantie stets um eine freiwillige Leistung, die nicht gesetzlich vorgegeben ist. In der Praxis werden Garantien häufig vom Hersteller oder vom Verkäufer angeboten.

Inhalt der Garantie

Der Garantiegeber kann darüber entscheiden, wie lange die Garantie dauern soll, welchen Inhalt sie haben soll und ob sie kostenlos oder gegen ein zusätzliches Entgelt angeboten wird. Der Garantiegeber ist in der Ausgestaltung der Garantie grundsätzlich frei.

Garantieerklärung

Wird eine Garantie gewährt, muss die Garantieerklärung bei Kaufverträgen mit Verbrauchern besondere inhaltliche und formale Anforderungen erfüllen:

  • die Garantieerklärung muss einfach und verständlich sein,
  • einen Hinweis enthalten, dass die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt sind und
  • den Inhalt der Garantie, alle wesentlichen Angaben, die zur Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, und den Namen und die Anschrift des Garantiegebers widergeben.

Wird einer dieser Anforderungen nicht eingehalten, bleibt die Garantie dennoch wirksam.

Verbraucher können außerdem verlangen, dass ihnen die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

Garantie oder Gewährleistung?

Eine Herstellergarantie schränkt die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht ein. Verkäufer können Käufer daher nicht darauf verweisen, dass der Hersteller des Produkts eine Garantie übernommen habe und man sich an ihn wenden solle. Unabhängig von der Garantie behält der Käufer beim Vorliegen eines Mangels stets seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer. Er kann frei entscheiden, ob er lieber seine Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer oder aus der Garantie etwa gegenüber dem Hersteller gel-end machen will.

Rechtsgrundlagen

Die relevanten Rechtsnormen zur Garantie finden sich in den §§ 443 und 479 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Verantwortlichkeiten nach dem Verkauf

A. Rückgriffsmöglichkeiten des Verkäufers

Grundsätze

Wurde der Verkäufer vom Käufer wegen eines mangelhaften Produkts aus der gesetzlichen Gewährleistung in Anspruch genommen, hat der Verkäufer seinerseits einen Anspruch auf Gewährleistung gegen seinen Lieferanten, wenn der Mangel bereits bei Übergabe der Ware an den Verkäufer vorhanden war.

Handelt es sich um den Verkauf einer neu hergestellten Sache, kann der Verkäufer auch Aufwendungen, die er gegenüber dem Käufer im Rahmen der Nacherfüllung hatte (z.B. Kosten einer Reparatur, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) von seinem Lieferanten zurückfordern.

Weitere Ansprüche in der Lieferkette

Der Lieferant als auch weitere Käufer in der Lieferkette können auf dieselbe Weise bei ihren Verkäufern Rückgriff nehmen, wenn diese Unternehmer sind.

Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast trifft grundsätzlich denjenigen, der Rückgriff nehmen will.

Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, kommt die zwischen Verkäufer und Verbraucher geltende sechsmonatige Beweislastumkehr auch zwischen Verkäufer und Lieferant zur Anwendung. Für den Beginn der sechsmonatigen Frist ist in diesem Fall der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Gefahr auf den Verbraucher übergeht.

Die Beweiserleichterung gilt auch zugunsten des Lieferanten und in der weiteren Lieferkette, wenn der jeweilige Regressschuldner Unternehmer ist.

Verjährung

Die Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten verjähren grundsätzlich binnen zwei Jahren ab Ablieferung der Sache. Beim Verkauf einer neu hergestellten Sache verjähren die Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten jedoch frühestens zwei Monate, nachdem der Letztverkäufer die Mängelrechte des Käufers erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach Lieferung der Sache an den Verkäufer.

Diese Verjährungsfristen finden auch auf die Ansprüche des Lieferanten und in der übrigen Lieferkette entsprechende Anwendung, wenn der jeweils in Anspruch genommene Verkäufer Unternehmer ist.

Abweichende Vereinbarungen

Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, können die jeweils zwischen Verkäufer und Lieferant bestehenden Rückgriffsmöglichkeiten nicht ausgeschlossen werden, soweit dem beanspruchenden Unternehmer nicht ein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird.

Dies gilt auch für die Ansprüche des Lieferanten und den übrigen Käufern in der Lieferkette, wenn der jeweilige Regressschuldner Unternehmer ist.

Rechtsgrundlagen

Die relevanten Rechtsnormen zum Rückgriff finden sich in den §§ 445a, 445b und 478 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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Herausgeber
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
08.09.2020