Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen
Informationen zu Rechten & Pflichten
Sonstige Steuern: Zahlung, Sätze, Steuererklärungen
Körperschaften, die keinen Sitz und keine Geschäftsleitung in Deutschland haben, können im Inland steuerpflichtig sein, wenn sie inländische Einkünfte erzielen. Dies betrifft z. B. Gewinne aus inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.
Steuerpflichtig sind unter anderem sämtliche Unternehmensgewinne, Veräußerungsgewinne und Kapitalerträge. Für Veräußerungsgewinne kann unter Umständen eine Steuerbefreiung gelten.
Die Gewinne von Körperschaften unterliegen in Deutschland der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %. Auf den Steuerbetrag entfällt zusätzlich ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 %. Außerdem wird für Körperschaften, die eine inländische Betriebsstätte unterhalten, von den Gemeinden eine Gewerbesteuer erhoben. Insgesamt beträgt die Unternehmensteuerbelastung im Durchschnitt ca. 30 %.
Die Körperschaft- und Gewerbesteuerklärung sind jährlich jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Werden die Erklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, endet die Steuererklärungsfrist erst mit Ablauf des Februars des Zweitfolgejahres. Die Erklärungen sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Nach entsprechender Festsetzung durch das Finanzamt sind ggf. quartalsweise Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer zu zahlen.
Körperschaften sind grundsätzlich buchführungspflichtig. Mit der Steuererklärung ist jeweils eine elektronische Bilanz (E-Bilanz) an das Finanzamt zu übermitteln.
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium der Finanzen
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
27.08.2020