Kindesentführung
Informationen zu Rechten & Pflichten
Rechte und Vorschriften für Fälle der grenzüberschreitenden Kindesentführung durch einen Elternteil
Wenn ein Elternteil oder eine andere Person Deutschland mit einem bisher hier lebenden Kind unter Verletzung eines hier geltenden Sorgerechts verlässt, kann der zurückgelassene Elternteil bzw. sonst Sorgeberechtigte seine Rechte auf verschiedene Weise geltend machen. Das gleiche gilt im Fall einer Entführung eines Kindes aus dem Ausland nach Deutschland.
Die Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus den nachfolgenden Rechtsgrundlagen:
- das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 1990 II S. 207) im Folgenden: Haager Kindesentführungsübereinkommen HKÜ,
- die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in den Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1) im Folgenden: Brüssel II a-Verordnung.
- Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162)
Zentrale Behörde im Sinne der oben genannten Vorschriften ist das Bundesamt für Justiz.
Weiterführende Informationen
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Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
23.09.2020