Grenzüberschreitende Erbschaften planen und abwickeln
Informationen zu Rechten & Pflichten
Erbansprüche und -pflichten in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich Steuervorschriften
Nach der gesetzlichen Erbfolge erben der Ehegatten und Verwandte, d.h. Personen mit gemeinsamen Eltern, Großeltern oder Urgroßeltern (§§ 1924 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB). Durch Testament oder Erbvertrag können andere Erben bestimmt werden. Der Ehegatte und nahe Verwandte haben gleichwohl Anspruch auf einen Pflichtteil.
Mit dem Tod des Erblassers geht sein gesamtes Vermögen samt Schulden auf den Erben über (§ 1922 BGB). Der Erbe kann die Erbschaft grundsätzlich binnen sechs Wochen nach Kenntnis von dem Erbfall ausschlagen (§§ 1942 ff. BGB).
Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu zahlen ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil usw.) und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers. Das ist der Wert des erworbenen Vermögens, soweit es nicht steuerfrei ist, abzüglich der vom Erblasser herrührenden Nachlassverbindlichkeiten und abzüglich der Freibeträge.
Die Bewertung aller Vermögensarten orientiert sich in allen Fällen einheitlich am gemeinen Wert (Verkehrswert).
Die Erbschaftsteuer wird abhängig vom Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und nach dem Steuersatz anhand der Einteilung der Erwerber in Steuerklassen berechnet:
- Steuerklasse I: Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder), Enkelkinder und weitere Abkömmlinge sowie für Eltern und Voreltern; Steuersatz 7 % bis 30 %
- Steuerklasse II: Geschwister (auch Halbgeschwister), Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und den geschiedenen Ehepartner; Steuersatz 15 % bis 43 %
- Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber; Steuersatz 30 % bis 50 %
Persönlicher Freibetrag:
- 500.000 € für den Ehegatten,
- 400.000 € für ein Kind sowie ein Enkelkind, das anstelle eines verstorbenen Kindes erbt,
- 200.000 € für Enkelkinder,
- 100.000 € für die übrigen Personen der Steuerklasse I,
- 20.000 € für Personen der Steuerklasse II und
- 20.000 € für Personen der Steuerklasse III
Innerhalb der EU gilt für Todesfälle, die nach dem 17. August 2015 eintreten, die Europäische Erbrechtsverordnung ErbVO. Erbfälle aus der Zeit vor dem 17. August 2015 richten sich nach Artikel 25 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch alte Fassung EGBGB a.F.
Die ErbVO regelt auch die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie die Möglichkeit ein europäisches Nachlasszeugnis zu beantragen.
Weiterführende Informationen
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz "
Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium der Finanzen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
30.10.2020