Ehe und Leben in einer binationalen oder gleichgeschlechtlichen Partnerschaft
Informationen zu Rechten & Pflichten
Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)
Die Ehe ist eine rechtliche Verbindung von zwei Personen, die Mehrehe ist ausgeschlossen. Seit 2017 können nicht nur Mann und Frau, sondern auch Personen gleichen Geschlechts einander heiraten. Für vor dem 1. Oktober 2017 begründete Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts gilt weiter das Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG. Die Eheschließung ist nur volljährigen Personen erlaubt (§ 1303 des
Weitere Eheverbote sind gesetzlich geregelt (§§ 1306-1308 BGB). Wer als Ausländer die Ehe in Deutschland eingehen will, hat unter bestimmten Voraussetzungen ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaates darüber beizubringen, dass der Eheschließung nach dessen Rechtsordnung kein Ehehindernis entgegensteht (§ 1309 BGB).
Die Eheschließung erfolgt durch persönliche Erklärung der Eheleute vor einem Standesbeamten (obligatorische Zivilehe, §§ 1310 ff. BGB und § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2
Die Ehe kann durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden, wenn besondere Aufhebungsgründe vorliegen (§§ 1313 ff. BGB). War einer der Ehegatten bei der Eheschließung noch nicht volljährig, kann die Aufhebung der Ehe erfolgen. Hatte einer der Ehegatten bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Eheschließung unwirksam, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (§ 1303 Satz 2 BGB). Die Aufhebung der Ehe ist in besonderen Fällen ausgeschlossen (§ 1315 BGB) und muss rechtzeitig beantragt werden (§ 1317 BGB).
Zu weiteren Einzelheiten betreffend die Eheschließung und die Aufhebung der Ehe wird auf die §§ 1303 bis 1320 BGB, die §§ 11 bis 16 PStG sowie die §§ 121 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG verwiesen.
Im Hinblick auf die rechtlichen Wirkungen einer Eheschließung sind zahlreiche Einzelfragen berührt. Dazu wird auf die §§ 1353 bis 1563 BGB sowie im Falle der Scheidung auf die §§ 1564 bis 1587 BGB und auf das Gesetz über den Versorgungsausgleich verwiesen.
Ist eine Ehe nach ausländischem Recht im Ausland geschlossen worden, kann die Eheschließung auf Antrag im deutschen Eheregister beurkundet werden, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat (§ 34 Absatz 1 PStG). Das gleiche gilt, wenn die Ehe im Inland zwischen zwei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach ausländischem Recht geschlossen wird, beispielsweise in einer Botschaft oder einem Konsulat (§ 34 Absatz 2 PStG).
Im Übrigen kann die Wirksamkeit einer ausländischen Eheschließung auch in einem familiengerichtlichen Verfahren festgestellt werden (§ 121 Nummer 3 FamFG). Eine gesonderte Anerkennung der Eheschließung nach ausländischem Recht ist im Übrigen nicht erforderlich.
Ist im Ausland eine Ehesache gerichtlich entschieden worden (Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe, Aufhebung, Scheidung), sind Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark nach der
Das auf Trennung und Scheidung anzuwendende nationale Recht richtet sich nach der
Weiterführende Informationen
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
23.09.2020