Regeln und Anerkennung der Ehe
Informationen zu Rechten & Pflichten
Leben in einer binationalen Partnerschaft, auch einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft (Eheschließung, zivile/eingetragene Partnerschaft, Trennung, Scheidung, Güterrecht, Rechte von Lebenspartnern)
Die Ehe ist eine rechtliche Verbindung von zwei Personen , die Mehrehe ist ausgeschlossen. Seit 2017 können nicht nur Mann und Frau, sondern auch Personen gleichen Geschlechts einander heiraten. Für vor dem 1. Oktober 2017 begründete Lebenspartnerschaften zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts gilt weiter das Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG. Die Eheschließung ist gemäß
Weitere Eheverbote sind in den §§ 1306 bis 1308 BGB gesetzlich geregelt. Wer als Ausländerin oder Ausländer die Ehe in Deutschland eingehen will, hat unter bestimmten Voraussetzungen gemäß
Die Eheschließung erfolgt durch persönliche Erklärung der Eheleute vor einem Standesbeamten als so genannte obligatorische Zivilehe. Die Einzelheiten sind in den §§ 1310 ff. BGB und § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) geregelt.
Die Ehe kann durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden, wenn gemäß §§ 1313 ff. BGB besondere Aufhebungsgründe vorliegen. War einer der Ehegatten bei der Eheschließung noch nicht volljährig, kann die Aufhebung der Ehe erfolgen. Hatte einer der Ehepartner bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist die Eheschließung nach
Zu weiteren Einzelheiten betreffend die Eheschließung und die Aufhebung der Ehe wird auf die §§ 1303 bis 1320 BGB, die §§ 11 bis 16 PStG sowie die §§ 121 ff. des
Im Hinblick auf die rechtlichen Wirkungen einer Eheschließung sind zahlreiche Einzelfragen berührt. Dazu wird auf die §§ 1353 bis 1563 BGB sowie im Falle der Scheidung auf die §§ 1564 bis 1587 BGB und auf das Gesetz über den Versorgungsausgleich verwiesen.
Die Ehe nach ausländischem Recht
Ist eine Ehe im Ausland geschlossen worden, kann die Eheschließung auf Antrag gemäß § 34 Absatz 1 PStG im deutschen Eheregister beurkundet werden, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Das gleiche gilt nach § 34 Absatz 2 PStG, wenn die Ehe im Inland zwischen zwei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach ausländischem Recht geschlossen wird, beispielsweise in einer Botschaft oder einem Konsulat.
Im Übrigen kann das Bestehen einer Ehe nach § 121 Nummer 3 FamFG auch in einem familiengerichtlichen Verfahren festgestellt werden. Eine gesonderte Anerkennung der Eheschließung nach ausländischem Recht ist im Übrigen nicht erforderlich.
Ist in einem EU-Mitgliedstaat außer Dänemark eine Ehe geschieden oder aufgehoben worden oder wurde das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe festgestellt, ist dies nach der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 ("Brüssel IIa-VO") ohne gesondertes Verfahren anzuerkennen. Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn eines der in der Verordnung genannten Anerkennungshindernisse greift. Entscheidungen in Ehesachen aus anderen Staaten bedürfen für ihre inländische Wirksamkeit grundsätzlich der Anerkennung in einem besonderen Verfahren nach § 107 FamFG.
Das auf Trennung und Scheidung anzuwendende Recht richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1259/2010 ("Rom III-VO"), nach der die Ehegatten grundsätzlich das anzuwendende Recht unter einem beschränkten Kreis von Rechtsordnungen selbst bestimmen können. Mangels Rechtswahl kommt es vor allem auf den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten an.
Weiterführende Informationen
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz mit Informationen um Ehe- und Scheidungsrecht, Unterhaltsrecht, Güterrecht und zum Versorgungsausgleich "
Rechtsgrundlagen
- Gesetze zur Eheschließung und Anerkennung im
Bürgerlichen Gesetzbuch - Gesetze zur Eheschließung im
Personenstandsgesetz - Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkei
- Informationen zum Thema
Sorgerecht - Informationen zum Thema
Trennung
Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium der Justiz
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
06.12.2022