Elterliche Verantwortung für minderjährige Kinder
Informationen zu Rechten & Pflichten
Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten
Jedes in Deutschland geborene Kind muss von dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt registriert werden. Ist die Geburt im Krankenhaus erfolgt, ist dieses zur Anzeige verpflichtet. Sonst ist jeder sorgeberechtigte Elternteil und jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war, zur Anzeige verpflichtet.
Da die personenstandsrechtlichen Vorschriften in Deutschland von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt werden, empfiehlt sich bei weiteren Fragen eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Standesamt.
Vorschriften für Leihmutterschaft
Das Herbeiführen einer Leihmutterschaft ist in Deutschland gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 7 des
Regeln und Anforderungen für die Adoption, einschließlich der Adoption durch ein zweites Elternteil
Die Adoption begründet ein neues Eltern-Kind-Verhältnis durch gerichtliche Entscheidung. Sie wird vom Familiengericht durch Beschluss ausgesprochen. Möglich sind die Adoption im Kindesalter und die Adoption im Erwachsenenalter. Die Adoption im Kindesalter führt dazu, dass die Verwandtschaft des Kindes zu seinen bisherigen Eltern und Verwandten erlischt (§§ 1755 des
Adoptieren kann eine volljährige Person, die im Regelfall mindestens 25 Jahre alt sein muss (Ausnahmefälle: 21 Jahre) (§ 1743 BGB). Möglich ist, dass eine Person allein adoptiert oder dass Ehegatten gemeinsam adoptieren. Zudem kann der Ehegatte eines Elternteils das bisherige Stiefkind adoptieren (§ 1741 BGB); dies ist inzwischen auf Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgeweitet worden (§ 1766a BGB). Ein bereits adoptiertes Kind darf nur von dem Ehegatten des Adoptivelternteils, nicht aber von Dritten adoptiert werden (§ 1742 BGB).
Die Adoption ist (nur) zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Absatz 1 Satz 1 BGB).
Zur Adoption ist die Einwilligung der Eltern, des Ehegatten des Annehmenden und des Kindes erforderlich, ggf. kann die Einwilligung gerichtlich ersetzt werden (§§ 1746 ff. BGB).
Zu den weiteren Regeln und Anforderungen für die Adoption und ihre Wirkungen sowie in Bezug auf die Möglichkeit der Aufhebung einer Adoption wird auf die §§ 1741-1772 BGB sowie auf die §§ 186-199 des
Flankiert werden diese Regelungen durch das Adoptionsvermittlungsgesetz. Diese Bestimmungen beschränken die Adoptionsvermittlung und sehen besondere Regelungen für die Auslandsadoption vor. Speziell für die innerstaatliche Wirkung von Auslandsadoptionen sind ferner die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes zu beachten.
Bei internationalen Sachverhalten regelt Artikel 22 EGBGB, welches Recht auf eine Annahme als Kind und auf die notwendigen Zustimmungen der leiblichen Eltern zur Anwendung kommt.
Auslandsadoptionen können in Deutschland anerkannt werden. Maßgeblich ist das Haager Adoptionsübereinkommen von 1993 und ergänzend das nationale Recht. Maßgeblich sind insoweit das Adoptionsvermittlungsgesetz, das Adoptionswirkungsgesetz und das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz. In § 6 des
Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten
Je nachdem, in welchem Staat die unterhaltsverpflichtete bzw. berechtigte Person sich aufhält, können Unterhaltsansprüche im Ausland mittels eines Verfahrens nach der
Weiterführende Informationen
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Leihmutterschaft
Bundesministerium für Gesundheit
Adoption
Im Internet in deutscher und englischer Sprache erhältlich.
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz "
Unterhaltspflichten
Broschüre des Bundesamtes für Justiz: "
Verantwortlich für den Inhalt
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Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
02.11.2020