Elterliche Verantwortung für minderjährige Kinder

Informationen zu Rechten & Pflichten

Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Geburt: Regeln für die Registrierung von Geburten

Jedes in Deutschland geborene Kind muss von dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt registriert werden. Ist die Geburt im Krankenhaus erfolgt, ist dieses zur Anzeige verpflichtet. Sonst ist jeder sorgeberechtigte Elternteil und jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war, zur Anzeige verpflichtet.

Da die personenstandsrechtlichen Vorschriften in Deutschland von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt werden, empfiehlt sich bei weiteren Fragen eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Standesamt.

Vorschriften für Leihmutterschaft

Das Herbeiführen einer Leihmutterschaft ist in Deutschland gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 7 des Embryonenschutzgesetzes verboten. Das Verbot dient der Verhinderung sogenannter gespaltener Mutterschaften, bei denen genetische und austragende Mutter nicht identisch sind. Der Gesetzgeber wollte im Interesse des Kindeswohls die Eindeutigkeit der Mutterschaft gewährleisten. Nach deutschem Abstammungsrecht ist die Frau Mutter des Kindes, die es geboren hat (§ 1591 BGB); eine Frau, die nicht Geburtsmutter des Kindes ist, kann die rechtliche Zuordnung als Mutter nur im Wege der Adoption erreichen.

Regeln und Anforderungen für die Adoption, einschließlich der Adoption durch ein zweites Elternteil

Die Adoption begründet ein neues Eltern-Kind-Verhältnis durch gerichtliche Entscheidung. Sie wird vom Familiengericht durch Beschluss ausgesprochen. Möglich sind die Adoption im Kindesalter und die Adoption im Erwachsenenalter. Die Adoption im Kindesalter führt dazu, dass die Verwandtschaft des Kindes zu seinen bisherigen Eltern und Verwandten erlischt (§§ 1755 des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB). Die Adoption eines Erwachsenen führt grundsätzlich nicht zum Erlöschen dieser Verwandtschaft, Ausnahmen sind möglich (§§ 1770, 1772 BGB).

Adoptieren kann eine volljährige Person, die im Regelfall mindestens 25 Jahre alt sein muss (Ausnahmefälle: 21 Jahre) (§ 1743 BGB). Möglich ist, dass eine Person allein adoptiert oder dass Ehegatten gemeinsam adoptieren. Zudem kann der Ehegatte eines Elternteils das bisherige Stiefkind adoptieren (§ 1741 BGB); dies ist inzwischen auf Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgeweitet worden (§ 1766a BGB). Ein bereits adoptiertes Kind darf nur von dem Ehegatten des Adoptivelternteils, nicht aber von Dritten adoptiert werden (§ 1742 BGB).

Die Adoption ist (nur) zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Absatz 1 Satz 1 BGB).

Zur Adoption ist die Einwilligung der Eltern, des Ehegatten des Annehmenden und des Kindes erforderlich, ggf. kann die Einwilligung gerichtlich ersetzt werden (§§ 1746 ff. BGB).

Zu den weiteren Regeln und Anforderungen für die Adoption und ihre Wirkungen sowie in Bezug auf die Möglichkeit der Aufhebung einer Adoption wird auf die §§ 1741-1772 BGB sowie auf die §§ 186-199 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verwiesen.

Flankiert werden diese Regelungen durch das Adoptionsvermittlungsgesetz. Diese Bestimmungen beschränken die Adoptionsvermittlung und sehen besondere Regelungen für die Auslandsadoption vor. Speziell für die innerstaatliche Wirkung von Auslandsadoptionen sind ferner die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes zu beachten.

Bei internationalen Sachverhalten regelt Artikel 22 EGBGB, welches Recht auf eine Annahme als Kind und auf die notwendigen Zustimmungen der leiblichen Eltern zur Anwendung kommt.

Auslandsadoptionen können in Deutschland anerkannt werden. Maßgeblich ist das Haager Adoptionsübereinkommen von 1993 und ergänzend das nationale Recht. Maßgeblich sind insoweit das Adoptionsvermittlungsgesetz, das Adoptionswirkungsgesetz und das Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz. In § 6 des Staatsangehörigkeitsgesetz es wird geregelt, in welchen Fällen eine Auslandsadoption die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt.

Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Je nachdem, in welchem Staat die unterhaltsverpflichtete bzw. berechtigte Person sich aufhält, können Unterhaltsansprüche im Ausland mittels eines Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (kurz: EG-UntVO), eines Verfahrens nach dem Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen vom 23. November 2007 (kurz: HUÜ 2007), eines Verfahrens nach dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland vom 20. Juni 1956 (kurz: UN-Übereinkommen 1956) oder eines Verfahrens bei förmlicher Gegenseitigkeit durchgesetzt werden. Das Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten (Auslandsunterhaltsgesetz AUG) bildet in Deutschland den rechtlichen Rahmen für alle vier vorgenannten Verfahren.

Weiterführende Informationen

Geburt: Regeln für die Registrierung von Geburten

http://www.gesetze-im-internet.de/pstg/

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Leihmutterschaft

http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP11/1771/177185.html

Bundesministerium für Gesundheit

Adoption

Im Internet in deutscher und englischer Sprache erhältlich.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/

Broschüre des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz " Kinder suchen Eltern Eltern suchen Kinder"
 

Unterhaltspflichten

Broschüre des Bundesamtes für Justiz: " Auslandsunterhalt "

Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesministerium für Gesundheit

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
02.11.2020