Forschungsarbeiten in einem anderen Mitgliedstaat
Informationen zu Rechten & Pflichten
Forschungstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als Teil eines Bildungsprogramms
Kurzfristige Mobilität (bis zu 180 Tagen innerhalb von 360 Tagen)
Der §18e des
Es ist ein Mitteilungsverfahren zur kurzfristigen Mobilität vorgesehen, welches vom
Langfristige Mobilität (180 Tage bis ein Jahr)
In Fällen, in denen Forschende bereits einen Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedsstaates zu Zwecken der Forschung besitzen, der im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt wurde, und sie einen Teil ihres Forschungsvorhabens in Deutschland für die Dauer von mehr als 180 Tagen und höchstens einem Jahr - sog. langfristige Mobilität von Forschern - durchführen möchten, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach
Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 18f AufenthG kann sowohl bei der zuständigen Ausländerbehörde als auch beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingereicht werden. Wird der Antrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eingereicht, nimmt dieses den Antrag entgegen und leitet ihn an die zuständige Ausländerbehörde weiter.
Neben dem Aufenthaltstitel des ersten EU-Staates, der für Forschungszwecke und nach der REST-Richtlinie ausgestellt wird, müssen die folgenden Dokumente eingereicht werden:
- anerkannter, gültiger Pass/Passersatz
- Aufnahmevereinbarung
- Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes inklusive eines Krankenversicherungsnachweises.
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für den Inhalt
EURAXESS Deutschland/ Nationale Koordinierungsstelle / Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR)
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
08.12.2022