Voraussetzungen für die Einbürgerung von EU-Bürgerinnen und Bürgern
Informationen zu Rechten & Pflichten
Voraussetzungen für die Einbürgerung von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats
Es besteht nach § 10 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ein Anspruch auf
- seit acht Jahren rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
- unbefristetes oder auf Dauer angelegtes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der
Einbürgerung - geklärte Identität und Staatsangehörigkeit
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes
- mündliche und schriftliche deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
- Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (Einbürgerungstest)
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und die unterhaltsberechtigten Angehörigen
- Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
Die Einbürgerungsgebühr beträgt 255 €; für Kinder, die zusammen mit ihren Eltern eingebürgert werden: 51 €.
Nach erfolgreicher Teilnahme an einem Integrationskurs verkürzt sich die Aufenthaltszeit auf sieben Jahre. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen ist eine Verkürzung der Aufenthaltszeit auf sechs Jahre möglich, z.B. beim Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen, die auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder höher liegen.
Einbürgerungsbewerber aus einem EU-Mitgliedstaat müssen ihre EU-Staatsangehörigkeit nicht aufgeben.
Der Antrag ist bei der für den Wohnort des Einbürgerungsbewerbers zuständigen Einbürgerungsbehörde zu stellen.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist eine Einbürgerung nur im Ausnahmefall möglich, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Sie steht im Ermessen der zuständigen Behörde und bedingt, dass im Einzelfall ein öffentliches (staatliches) Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann (§ 14 StAG).
Zuständige Stelle für eine Auslandseinbürgerung ist das Bundesverwaltungsamt. Anträge sind in der Regel über die deutsche Auslandsvertretung zu stellen.
Weiterführende Informationen
Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
20.10.2020