Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
Informationen zu Rechten & Pflichten
Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
Meldepflicht
Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .
Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .
Weiterführende Informationen
Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.
Weitere Informationen
- §§ 27 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 3, 23
Bundesmeldegesetz (BMG) - Nummern 17 und 23 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
15.12.2022