InhaltHauptmenüSuche

Eine offizielle Website der Bundesrepublik Deutschland

Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Informationen zu Rechten & Pflichten

Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Meldepflicht

Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht.

Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird, muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.

Weiterführende Informationen

Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt.

Weitere Informationen

Diese Unterstützungsdienste unterstützen Sie bei der Ausübung Ihrer Rechte und Wahrnehmung Ihrer Pflichten im europäischen Binnenmarkt.

EU-Binnenmarkt

Sind Sie bei grenzüberschreitenden Aktivitäten auf Hindernisse gestoßen? Benötigen Sie Unterstützung bei der Ausübung Ihrer EU-Binnenmarktrechte? Das Your Europe Portal hilft.

Hindernisse melden Hilfs- und Problemlösungsdienste kontaktieren