Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat anmelden
Informationen zu Rechten & Pflichten
Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als drei Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht.
Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt drei Monate überschreiten wird, muss sich die Person zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.
Weiterführende Informationen
§§ 27 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 3, 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
17.1, 17.3 und 23.0 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Zuständige Stellen sind Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt
Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
02.09.2020