Meldepflicht
Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht.
Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird, muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.
