Führerschein erwerben oder verlängern

Informationen zu Rechten & Pflichten

Erwerb und Verlängerung eines Führerscheins

Fahrerausbildung und Fahrprüfung

Für den Erwerb eines Führerscheins müssen Sie:

  • mit einer amtlich anerkannten Fahrschule einen Vertrag schließen. Der Umfang der Ausbildung variiert je nach Klasse stark. Sie umfasst z. B. für die Klasse B (Pkw) mindestens 14 Stunden bzw. für die A-Klassen (Motorrad) 16 Stunden  in der theoretischen Ausbildung. Für die praktische Ausbildung ist nur für die C-Klassen (Lkw) und D-Klassen (Bus) Mindestzahl von Stunden vorgeschrieben. In Deutschland gibt ferner Mindestanforderungen für besondere praktische Ausbildungen. Die Fahrlehrerin oder der Fahrlehrer muss überzeugt sein, dass Sie in der Lage sind, die Prüfung abzulegen;
  • eine theoretische Prüfung sowie eine von einer oder einem bevollmächtigten Sachverständigen abgehaltene praktische Fahrprüfung bestehen.

Mindestalter

Mindestalter für den Erhalt eines Führerscheins:

  • 16 Jahre für die Klasse A1 (bis 125 cm3)
  • 18 Jahre für Klasse A2 (bis 35 kW)
  • 24 Jahre bis Klasse A (über 35 kW)
  • 18 Jahre für Klasse B (Personenautos)

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

  • Wenn Sie vor 1953 geboren sind, müssen bis zum 19.01.2033 den Führerschein umtauschen
  • Wenn Sie zwischen 1965 und 1970 geboren sind, müssen bis zum 19.01.2024 den Führerschein umtauschen
  • Wenn Sie bis 1971 oder später geboren sind, müssen bis zum 19.01.2025 den Führerschein umtauschen

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

  • Führerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2026 umgetauscht werden.
  • Führerscheine, die zwischen 2002 und 2004 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht werden.
  • 2005 bis 2007 19. Januar 2028
  • Führerscheine, die zwischen 2005 und 2007 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2028 umgetauscht werden.
  • 2008    19. Januar 2029
  • Führerscheine, die 2008 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2029 umgetauscht werden.
  • 2009    19. Januar 2030
  • Führerscheine, die 2009 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2030 umgetauscht werden.
  • 2010    19. Januar 2031
  • Führerscheine, die 2010 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2031 umgetauscht werden.
  • 2011    19. Januar 2032
  • Führerscheine, die 2011 ausgestellt worden sind, müssen bis zum 19. Januar 2032 umgetauscht werden

*Fahrerlaubnisinhaberinnen oder Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Wenn Ihr von einem anderen EU-Land ausgestellter Führerschein lebenslänglich gültig ist (also kein Ablaufdatum trägt), müssen Sie ihn spätestens am 19 Januar 2033 umschreiben lassen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort geändert haben.

Hinweis: Die Rechtslage kann sich noch weiter ändern.

Nicht-EU-Führerscheine - Umtausch und Anerkennung

Sie müssen Ihren Nicht-EU-Führerschein innerhalb von 6 Monaten nach Ihrem Umzug umtauschen.

Wo und wie?

Bei Ihrer zuständigen örtlichen Behörde.

Legen Sie dort die folgenden Unterlagen vor:

  • Amtliches Ausweispapier des Antragstellers (Personalausweis oder Reisepass)
  • Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamts
  • Aktuelles Foto, das den Anforderungen der Passverordnung genügt
  • Bei Beantragung eines Führerscheins der Klassen A, A2, A1, B oder BE: Bescheinigung eines Augentests durch eine amtlich anerkannte Stelle.
  • Bei der Beantragung eines Führerscheins der Klasse C1, C1E, C, CE (Lkw), D1, D1E, D oder DE (Bus): ärztliche Bescheinigung über ausreichende Sehschärfe
  • Bei der Beantragung eines Führerscheins der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE: ärztliche Bescheinigung Antragsteller für einen Führerschein der Klassen D, D1, DE oderD1E, die mindestens 50 Jahre alt sind: zusätzliches ärztliches Attest eines Werksarztes oder medizinisch-psychologische Bescheinigung, die bestätigt, dass ihre Fähigkeit zur Bewältigung von Stress und ihre Orientierungsfähigkeit, Konzentration, Aufmerksamkeit und Reaktionsschnellheit angemessen sind
  • Bei der Beantragung eines Führerscheins: Nachweis eines abgeschlossenen Erste-Hilfe-Kurses
  • Ihren ursprünglichen, im anderen Land ausgestellten Führerschein (ein internationaler Führerschein ist nicht genug) mit einer Übersetzung ins Deutsche - es sei denn, die Führerscheinbehörde macht eine Ausnahme und verzichtet auf eine Übersetzung
  • Erklärung, dass Ihr ausländischer Führerschein noch gültig ist

Wenn Sie Ihren Nicht-EU-Führerschein schon früher in einem anderen EU-Land gegen einen EU-Führerschein umgetauscht haben, können Sie diesen in Deutschland verwenden, es sei denn,

  • Ihr EU- oder EWR-Führerschein wurde auf der Grundlage eines von einem Land außerhalb der EU oder außerhalb des EWR (nicht in Anhang 11 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt) ausgestellten Führerscheins
  • und ohne Abnahme einer Fahrprüfung oder
  • auf der Grundlage eines gefälschten Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Führerscheins ausgestellt

Führerscheinverlängerung

Wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines EU-Landes in Deutschland wohnen und Ihren in einem anderen EU-Land ausgestellten Führerschein verlängern lassen möchten, können Sie das bei der örtlichen Fahrerlaubnisbehörde tun. Die Kosten hängen vom Einzelfall ab. Die zu entrichtenden Gebühren liegen zwischen EUR 35 und EUR 40. Bei Bus- und Lkw-Fahrerinnen oder Fahrer können außerdem zusätzliche Gebühren für ärztliche Untersuchungen anfallen. Wenn Sie in Deutschland wohnen, müssen Sie sich für die Verlängerung eines Führerscheins der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE zusätzlichen Untersuchungen unterziehen. Diese Untersuchungen hängen nicht vom Alter, sondern von der Führerscheinklasse ab.

Weiterführende Informationen

Führerschein Erwerb und Verlängerung

Weitere Informationen erhalten Sie bei den Fahrerlaubnisbehörden in Deutschland.

Die Anschriften der deutschen Führerscheinstellen sind in alphabetisch aufsteigender Reihenfolge nach Ort und Bezeichnung der Führerscheinstelle (Landkreisname).

Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
26.05.2023