Autozulassung in einem anderen EU-Land

Informationen zu Rechten & Pflichten

Vorübergehende oder dauerhafte Mitnahme eines Kraftfahrzeugs in einen anderen Mitgliedstaat

Dokumente und Formalitäten für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs

Technische Untersuchung

Wenn Sie in Deutschland einen Neuwagen (Personenkraftwagen bzw. Kraftfahrzeug der Klasse M1) erwerben, müssen Sie ihn erneut einer technischen Untersuchung unterziehen, und zwar 36 Monate nach dem Datum seiner ersten technischen Überprüfung und seiner Zulassung.

Wenn Sie in Deutschland einen gebrauchten Personenkraftwagen von 3 Jahren oder mehr fahren, müssen Sie ihn regelmäßig einer technischen Kontrolle unterziehen, und zwar jeweils 24 Monate nach dem Datum der letzten technischen Überprüfung.

Eine technische Überprüfung ist nicht jedes Mal vorgeschrieben, wenn ein Fahrzeug den Besitzer / die Besitzerin wechselt.

Wenn Sie als neuer Bürger / neue Bürgerin Ihren Wagen in Deutschland zulassen, nachdem Sie aus einem anderen EU-Land zugezogen sind, müssen Sie keine technische Überprüfung durchführen lassen, wenn eine "Technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger" gemäß Richtlinie 2014/45/EU im Herkunftsland der EU durchgeführt wurde, und zwar innerhalb des in Deutschland vorgeschriebenen Zeitraums.

Um zu gewährleisten, dass Ihr Fahrzeug und seine Ausstattung einwandfrei funktionieren und den Sicherheitsstandards entsprechen, muss regelmäßig eine technische Untersuchung durchgeführt werden, die normalerweise u.a. aus folgenden Prüfungen besteht:

  • Bremsvorrichtung
  • Lenkvorrichtung und Lenkrad
  • Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen
  • Räder und Reifen - Profiltiefe > oder = 1,6 mm
  • Rückspiegel und Einrichtungen für indirekte Sicht
  • Rückhalteeinrichtungen (u.a. Sicherheitsgurte)
  • Alle weiteren Teile und Vorrichtungen des Fahrzeuges, die ein hohes Maß an Sicherheit und Umweltschutz gewährleisten

Verfahren für Erstzulassung

Sie können Ihr Fahrzeug bei der Zulassungsbehörde in der Stadt zulassen, in der Sie als Einwohner/-in gemeldet sind (örtlich zuständige Zulassungsbehörde).

Um ein eingeführtes Kraftfahrzeug (neu oder gebraucht) zuzulassen, sind folgende Angaben und Dokumente notwendig:

Grundsätzlich:

  • Bei natürlichen Personen: Name, Geburtsname, Vornahme, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters,
  • Bei juristischen Personen als Halter: Name oder Bezeichnung und Anschrift,
  • Die Zulassungsbescheinigung Teil II. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist die Ausfertigung zu beantragen,
  • Folgende Daten über die Haftpflichtversicherung:
    • Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,
    • Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
    • Beginn des Versicherungsschutzes oder
    • die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;

Folgende Fahrzeugdaten (ergeben sich aus dem Konformitätsbescheinigung oder der Zulassungsbescheinigung Teil II):

  • Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;
  • Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;
  • Fahrzeug-Identifizierungsnummer;
  • bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;
  • Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;
  • bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;
  • weitere Angaben zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs, die sich überwiegend aus dem CoC ergeben.

Zusätzlich bei:

Neuem Fahrzeug

  • Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt (durch Vorlage der Konformitätsbescheinigung) oder
  • Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt (durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung) oder
  • Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt (durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung).

Gebrauchte Fahrzeuge

  • die ausländische Zulassungsbescheinigung,
  • Nachweis über die Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Neufassung) (AB1. L 127 vom 29.04.2014, S. 51) in der jeweils geltenden Fassung.
  • Hinsichtlich der Frist für die nächste Hauptuntersuchung in Deutschland gilt Nummer 2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
  • Nachweis, wann das Fahrzeug in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat erstmals in Betrieb genommen worden ist.

Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.

Verlängerung

Die Erneuerung der Zulassung ist im deutschen Recht nicht vorgesehen.

Bußgeld für die Überschreitung des Termins bis zur nächsten Hauptuntersuchung

  • Überschreitung des Termins bis zu  zwei Monate: 15 Euro
  • Überschreitung des Termins mehr als zwei Monate und weniger als vier Monate: 25 Euro
  • Überschreitung des Termins mehr als vier Monate und weniger als acht Monate: 60 Euro
  • Überschreitung des Termins mehr als acht Monate: 75 Euro

Autozulassung in einem anderen EU-Land und KfZ Steuer in einem anderen EU-Land

Zulassungsbestimmungen

Wenn Sie als EU-Bürger/-in nach Deutschland umziehen, müssen Sie Ihr Auto dort anmelden, wenn sein Standort in Deutschland begründet ist.

Ausnahmen von der Zulassungspflicht

Wenn Sie als EU-Bürger/-in nach Deutschland umziehen, können Sie Ihr Fahrzeug dort benutzen, während es noch in Ihrem bisherigen Wohnsitzland zugelassen ist.

Sie können es ein Jahr lang benutzen, solange sein Standort nicht in Deutschland begründet ist. Der regelmäßige Standort wird grundsätzlich durch die Verwendung eines Fahrzeugs bestimmt. Es ist der Ort, von dem schwerpunktmäßig aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht. Wenn ein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet ist, ist das Fahrzeug in Deutschland zuzulassen.

Studierende

Bezüglich der Fahrzeugzulassung gibt es keine Sonderbestimmungen oder Ausnahmeregelungen für Studierende.

Rentner, Besitzer von Zweitwohnungen, und Grenzgänger

Als EU-Bürger/-in mit Zweitwohnsitz in Deutschland müssen Sie Ihr Fahrzeug dort anmelden, wenn sein Standort in Deutschland begründet ist.

Frist für die Neuzulassung eines Fahrzeugs

Wenn Sie Ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen, müssen Sie ein Fahrzeug, das zuvor in einem anderen EU-Land zugelassen war, erneut zulassen, sobald die Wohnsitzverlegung erfolgt ist.

Wird der Standort des Fahrzeug bereits vorher nach Deutschland verlagert, ist das Fahrzeug schon ab diesem Zeitpunkt in Deutschland zuzulassen.

Für die Neuzulassung eines zuvor in einem anderen EU-Land zugelassenen Fahrzeugs ist die Zulassungsbehörde der Kreis- oder Stadtverwaltung zuständig.

Ausfuhr Nummernschilder

Wenn Sie als Ausländer/-in in Deutschland ein Auto kaufen, dürfen Sie es mit Ausfuhrkennzeichen zurück in Ihr Wohnsitzland fahren. Zu den Anforderungen, die das Fahrzeug erfüllen muss, siehe unter "Allgemeine Regelungen".

Sie erhalten das Ausfuhrkennzeichen bei der zuständigen Behörde Ihrer Kreis- oder Stadtverwaltung und die Kennzeichenschilder in speziellen Verkaufsstellen für circa 10 - 40 Euro.

Kfz Steuer

Wenn Sie als EU-Bürger/-in Ihr Auto in Deutschland zugelassen haben, müssen Sie als Halter/-in die Kraftfahrzeugsteuer jährlich im Voraus entrichten.

Für folgende Fahrzeuge wird eine Steuervergünstigung gewährt:

  • Im Zeitraum 18. Mai 2011bis 31. Dezember 2020 erstmals zugelassene reine Elektrofahrzeuge: Vollständige Steuerbefreiung für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung.

Fahrzeuge schwer behinderter Fahrzeughalter: Je nach Art und Grad der Behinderung wird eine vollständige Steuerbefreiung oder eine Steuervergünstigung in Höhe von 50 % gewährt. Der Fahrzeughalter, dem eine Steuervergünstigung in Höhe von 50 % zusteht, kann zwischen dieser oder der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr wählen. Das Vorliegen einer Schwerbehinderung muss nachgewiesen werden. Zu beachten ist, dass das steuerbegünstigte Fahrzeug nur zur Fortbewegung oder Haushaltsführung des begünstigten.

Weiterführende Informationen

Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
02.03.2020