Staatliche Sozialversicherung

Das System der sozialen Sicherheit in Deutschland umfasst eine Absicherung gegen die größten Risiken. Wenn Sie in Deutschland sozialversicherungspflichtig arbeiten, sind Sie in der Regel Mitglied in folgenden gesetzlichen Versicherungen:

  • Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für Arztbesuche sowie für viele Medikamente und Therapiemaßnahmen.
  • Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet eine Grundsicherung für den Fall, dass Sie aufgrund von Krankheit dauerhaft auf Pflege angewiesen sind.
  • Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt die Kosten medizinischer Behandlung und Wiedereingliederung ins Arbeitsleben nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheiten. Sie zahlt Lohnersatz während Arbeitsunfähigkeit sowie Renten bei dauerhaften Gesundheitsschäden einschließlich Hinterbliebenenversorgung.
  • Die gesetzliche Rentenversicherung übernimmt Leistungen zur Rehabilitation sowie die Zahlung von Renten im Falle des Alters, bei Minderung der Erwerbsfähigkeit oder im Todesfall.
  • Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung zahlt unter bestimmten Bedingungen ein Einkommen während der Arbeitssuche und unterstützt die Arbeitssuche durch Beratungs- und Vermittlungsangebote.

Die Mitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherungen kostet einen festen Prozentsatz von Ihrem Einkommen. Einen Teil der Kosten tragen Sie, den anderen Teil trägt Ihr Arbeitgeber. Die Kosten werden direkt von Ihrem Arbeitslohn abgezogen.

Wenn Sie in Deutschland abhängig beschäftigt sind, besteht in der Regel eine Versicherungspflicht in der deutschen Sozialversicherung.

Achtung: Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen für bestimmte Arbeitsformen. So etwa für bestimmte entsandte Personen, Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Saisonarbeitskräfte, geringfügig entlohnt Beschäftigte und Personen, die in mehreren EU-Ländern arbeiten.

Ihr Arbeitgeber muss Sie sozialversicherungsrechtlich anmelden. Das heißt, dass der Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse folgende Angaben mitteilen muss:

  • Ihren Namen
  • Ihre Anschrift
  • Ihre Versicherungsnummer
  • Ihre Staatsangehörigkeit
  • Ihr Gehalt und Angaben zur Tätigkeit

Mit dieser Meldung wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber die Abgaben zur Sozialversicherung abführt. Damit der Arbeitgeber seinen Pflichten nachkommen kann, müssen Sie dem Arbeitgeber alle nötigen Angaben und Informationen geben. Sie unterliegen daher einer Mitwirkungspflicht.

Achtung: Der Arbeitgeber muss Ihnen eine Kopie der gemeldeten Daten aushändigen. Bei Verstoß gegen die Meldepflichten können sowohl der Arbeitgeber als auch Sie sanktioniert werden.

In einigen Branchen muss der Arbeitgeber schon vor Aufnahme der Beschäftigung eine Meldung machen:

  • im Baugewerbe,
  • in einer Gaststätte oder einem Hotel,
  • bei einer Spedition,
  • im Transport- und damit verbunden Logistikgewerbe,
  • im Gebäudereinigungsgewerbe
  • in der Fleischwirtschaft
  • im Prostitutionsgewerbe und
  • im Wach- und Sicherheitsgewerbe.

Das bedeutet, dass auch Sie die erforderlichen Angaben im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht noch vor der Aufnahme der Beschäftigung machen und für den Fall der Prüfung immer Ihren Ausweis dabeihaben müssen.

Mehr Informationen zum Melde- und Beitragsverfahren finden Sie mehrsprachig bei der Deutschen Rentenversicherung. Auch die Krankenkassen bieten Informationen auf ihren Internetseiten.

Tipp: Mit der Anmeldung zur Sozialversicherung erhalten Sie eine Sozialversicherungsnummer, die Sie ein Leben lang behalten. Mit Hilfe der Sozialversicherungsnummer werden die Daten, die für die Rentenfeststellung benötigt werden, zusammengeführt und bereitgehalten. Bewahren Sie diese Nummer daher gut auf.

Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Tipp: Wenn Sie eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben (Minijob), können Sie sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Die Rentenversicherung umfasst verschiedene Leistungen:

  • Die Rente dient der finanziellen Absicherung im Alter. Für eine Altersrente muss ein bestimmtes Lebensalter erreicht werden und eine bestimmte Mindestdauer an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt worden sein.
  • Die Rentenversicherung unterstützt Sie auch, wenn Sie im Laufe des Arbeitslebens erwerbsgemindert werden, das heißt, wenn Sie aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten können. Dann erhalten Sie bei Vorliegen der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen Rehabilitationsleistungen, um ihre Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen oder eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn Sie aufgrund Ihres Gesundheitszustandes auf absehbare Zeit nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten können.
  • Außerdem bietet die Rentenversicherung einen umfassenden Hinterbliebenenschutz. Sie zahlt Renten an Witwen, Witwer und Waisen der verstorbenen Versicherten.

Für den Bezug der Regelaltersrente ist bis zum Geburtsjahr 1946 das 65. Lebensjahr maßgebend. Für die nachfolgenden Geburtsjahrgänge wird die Regelaltersgrenze stufenweise bis auf das 67. Lebensjahr angehoben. Ab dem Jahr 2029 gilt diese Altersgrenze dann für alle, die ab 1964 geboren sind. Allerdings kennt die gesetzliche Rentenversicherung weitere Altersrenten, die unter besonderen persönlichen Voraussetzungen, beispielsweise bei vorliegender Schwerbehinderung, und / oder langjähriger Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung, einen früheren Eintritt in den Ruhestand ermöglichen.

Ein Grundsatz in der Rentenversicherung lautet: Je mehr und je länger Sie Beiträge einzahlen und je höher diese sind, desto höher fällt auch Ihre spätere Rente aus. Neben den Beitragszeiten aus Arbeitseinkommen können auch Zeiten, in denen Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt wurden, berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden für verschiedene Sachverhalte wie zum Beispiel Schulbesuch "beitragsfreie Zeiten" berücksichtigt.

Versicherungszeiten in anderen Ländern

Waren Sie in anderen Ländern der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz beschäftigt, werden die Versicherungszeiten, die Sie in den diesen Mitgliedstaaten zurückgelegt haben, zur Erfüllung von Wartezeiten berücksichtigt.

Achtung: Beachten Sie, dass die gesetzliche Rente geringer ist als Ihr Einkommen während der Berufstätigkeit. Um Ihren Lebensstandard im Alter halten zu können, sollten Sie die gesetzliche Rentenversicherung durch eine betriebliche und/oder private Vorsorge ergänzen.

Wenn Sie in einem oder mehreren Ländern der EU, Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz gearbeitet haben, gilt: Jedes Land, in dem Sie mehr als ein Jahr Versicherungszeit zurückgelegt haben, zahlt eine gesonderte Rente, sobald Sie das jeweilige Renteneintrittsalter des betreffenden Landes erreicht haben. Die Höhe der Rente richtet sich nach den dort zurückgelegten Versicherungszeiten. Zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch werden alle in den jeweiligen Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt. Über die Entscheidung der einzelnen Länder erhalten Sie eine zusammenfassende Mitteilung, das so genannte Dokument P1. Diese Mitteilung erstellt der Rententräger, bei dem Sie Ihren Rentenantrag gestellt haben.

Rentenantrag

Den Rentenantrag stellen Sie in dem Land, in dem Sie wohnen, außer Sie haben dort nie gearbeitet. In dem Fall stellen Sie den Antrag in dem Land, in dem Sie zuletzt versichert waren. Stellen Sie in einem Land einen Rentenantrag, gilt er für alle Länder, in denen Sie Versicherungszeiten zurückgelegt haben.

Sie erhalten Ihre Rente unabhängig davon, wo Sie sich innerhalb der genannten Länder aufhalten.

* Gleichbehandlungsstelle EU-Arbeitnehmer