Haftungs- und Pflichtversicherungsbestimmungen in einem anderen Mitgliedstaat

Informationen zu Rechten & Pflichten

Haftungs- und Pflichtversicherungsbestimmungen im Zusammenhang mit der Niederlassung oder Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Berufshaftpflichtversicherung

Wer in Deutschland eine Tätigkeit in bestimmten Berufen aufnimmt, hat die Pflicht, sich gegen Haftungsansprüche zu versichern, die aus der Ausübung der Tätigkeit resultieren können. Solche Schäden können Personen-, Sach- und Vermögensschäden umfassen. Eine solche Versicherung nennt man eine Berufshaftpflichtversicherung.

Betroffen sind Berufe, deren Ausübung mit einem erhöhten Risiko versehen ist, anderen Menschen Schaden zuzufügen. Die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, sowie weitere Bestimmungen, Schadensfälle, Deckungssummen etc., sind zwischen einzelnen Berufen und bei einzelnen Berufen auch zwischen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Insbesondere für folgende Berufsgruppen besteht eine bundesrechtliche Grundlage für die Haftpflichtversicherung:

  • Bewachungsgewerbe gemäß § 34a Abs. 1 Nr. 4 GewO
  • Inkassounternehmen gemäß §12 Abs. 1 Nr. 3 RDG
  • Notare gemäß § 19a BNotO
  • Rechtsanwälte gemäß § 51 BRAO
  • Steuerberater gemäß § 67 StBerG
  • Wirtschaftsprüfer gemäß § 54 WPO

Neben gegebenenfalls auch zusätzlich zu bundesrechtlichen Regelungen können Vorgaben auch aus landesrechtlichen oder berufsständischen Regelungen resultieren.

Beispiele hierfür sind:

  • Architekten beispielsweise Abs. 1 Nr. (9) Berufsordnung der Architektenkammer Baden-Württemberg
  • Apotheker beispielsweise Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. mit Art. 59 Abs. 1 des bayerischen HKaG
  • Ärzte beispielsweise § 21 der (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer)
  • Ingenieure beispielsweise § 11 NIngG)

Zusätzlich können auch bestimmte Gesellschafsformen Versicherungspflichten unterliegen.

Betriebshaftpflichtversicherung

Von einer Berufshaftpflicht zu unterscheiden ist eine Betriebshaftpflichtversicherung. Diese erstreckt sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen.

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Darüber hinaus existiert die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Diese bezieht sich auf durch berufliche Tätigkeit hervorgerufene Schäden am Vermögen, die nicht in unmittelbarer Folge von Personen- oder Sachschäden stehen. 

Welche Arten von Risiken Pflichtversicherungen abdecken ist von der jeweiligen Versicherung abhängig.

  • Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Fehler oder Fahrlässigkeit bei der Ausübung der beruflichen Pflichten bzw. in der Geschäftstätigkeit ab.
  • Die allgemeine Haftpflicht deckt Schäden aus unerlaubter Handlung ab. Dabei handelt es sich um ein generelles Schadensersatzrecht Dritter, welches bei der Ausübung des Berufes bzw. der Geschäftstätigkeit entstanden ist).

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen können auch über die zuständigen Kammern und Berufswerke abgerufen werden.

Informationen zu den gesetzlichen Pflichtversicherungen in anderen Ländern können  auf dem GTAI Portal über die Suchfunktion, mit dem Stichwort "Pflichtversicherung" gefunden werden.

Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
20.12.2022