Reisedokumente

Informationen zu Rechten & Pflichten

Dokumente, die von Unionsbürgern, ihren Familienmitgliedern, die keine Unionsbürger sind, allein reisenden Minderjährigen und Nicht-Unionsbürgern bei grenzüberschreitenden Reisen innerhalb der Union verlangt werden (Personalausweis, Pass)

Reisedokumente für Minderjährige

Neben ihrem eigenen gültigen Reisedokument (Reisepass, Kinderreisepass oder Personalausweis) sollten allein reisende Minderjährige, die nach Deutschland einreisen oder aus Deutschland ausreisen - obwohl nicht gesetzlich vorgeschrieben - eine von ihren Sorgeberechtigten unterschriebene Einverständniserklärung (möglichst in den Sprachen des Heimatlandes und des Ziellandes) mit sich führen.

Damit bei Verlust von Pässen/Ausweispapieren die Ausstellung des Passersatzes im Ausland erleichtert wird, sollte vor Antritt der Reise darauf geachtet werden, dass Fotokopien der für die Reise genutzten (und später abhanden gekommenen) Ausweispapiere von der allein reisenden minderjährigen Person mitgeführt werden.

Bei Minderjährigen, die alleine reisen oder nur von einem Elternteil begleitet werden, bietet es sich zur Vermeidung von Verzögerungen bei Grenzkontrollen (langwierige Recherchen) und Bewältigung von Ausnahmesituationen an, von nicht begleitenden Sorgeberechtigten eine Vollmacht mit den Kontaktdaten der/des Sorgeberechtigten ausstellen zu lassen. Hierdurch werden die Kontrollbeamten in die Lage versetzt, bei Zweifeln mit dem nicht begleitenden Sorgeberechtigten Verbindung aufzunehmen.

Die Durchführung von Grenzkontrollen gegenüber Minderjährigen richtet sich dabei nach der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 ( Schengener Grenzkodex). Nach dessen Art. 20 Abs. 1 lit. f)  in Verbindung mit Anhang VII wird Minderjährigen dabei besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Hierdurch soll verhindert werden, dass diese unrechtmäßig sorgeberechtigten Personen entzogen werden bzw. gegen den Willen des/der Sorgeberechtigten das Hoheitsgebiet verlassen.

Daneben kann es auch für bestimmte Ausnahmesituationen z. B. bei einem Krankheitsfall während der Reise vorsorglich sinnvoll sein, eine Vollmacht der/des nicht mitreisenden, ebenfalls Sorgeberechtigten mitzuführen, um beispielsweise gegenüber einem behandelnden Arzt eine Entscheidungsbefugnis für die Einleitung erforderlicher Heilbehandlungen für das mitreisende Kind belegen zu können.

Die Einverständniserklärung sollte folgende Hinweise enthalten:

  • dass der/die Minderjährige allein reisen darf,
  • die Kontaktdaten der sorgeberechtigten Elternteile,
  • die Reiseroute sowie
  • eventuelle Kontaktdaten volljähriger Begleitpersonen.

Verlorener Reisepass oder Personalausweis

Bei Verlust von Pässen/Ausweispapieren im Ausland wenden sich betroffene Bürgerinnen und Bürger mit einem polizeilichen Nachweis für den Dokumentenverlust an ihre Botschaften und Generalkonsulate und beantragen einen Reiseausweis als Passersatz. Da an Wochenenden und Feiertagen Behörden in Deutschland für die erforderlichen Rückfragen nicht erreichbar sind, müssen Sie damit rechnen, dass eine Ausstellung erst am nächsten Werktag möglich ist.

Mitgeführte Fotokopien der für die Reise genutzten (und später abhanden gekommenen) Ausweispapiere erleichtern die Ausstellung des Passersatzes im Ausland sowie die Neubeantragung bei Ihrer Pass/Ausweisbehörde in Deutschland.

Ausweisdokumente, die einmal als verloren oder gestohlen gemeldet waren, sollten nicht mehr als Reisedokumente verwendet werden. Selbst wenn das als "verloren gegangen" gemeldete Dokument inzwischen als "wieder aufgefunden" gemeldet wurde, führt dies nicht automatisch zu einer sofortigen Löschung des Verlusteintrags in der Interpol-Datenbank und einer entsprechenden Übernahme dieser Löschung in die nationalen Datenbanken de r Staaten weltweit. Es kommt daher immer wieder vor, dass die Grenzpolizeien wiederaufgefundene Ausweisdokumente aufgrund des bestehen gebliebenen Fahndungseintrags einziehen.

Abgelaufener Reisepass oder Personalausweis

Bürgerinnen und Bürger aus den Staaten, die das Schengener Abkommen unterzeichnet haben ( Schengener Staaten ), wie z.B. Deutschland, können die gemeinsamen Binnengrenzen der EU-Mitgliedstaaten an jeder Stelle ohne Personenkontrolle überschreiten.

Die Pflicht für deutsche Staatsangehörige, bei jeder Ausreise aus Deutschland oder der Einreise nach Deutschland einen gültigen Pass oder gültigen Personalausweis (oder amtlichen Passersatz) mitzuführen, besteht jedoch weiterhin. Innerhalb des Schengenraums können deutsche Bürgerinnen und Bürger auch ausschließlich mit ihrem gültigen Personalausweis frei reisen und diesen als Reisedokument verwenden.

In jedem Fall ist bei Grenzübertritt ein gültiges Identitätsdokument mit sich zu führen. Wer kein gültiges Reisedokument bei sich führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro.

Bei Reisen außerhalb des Schengenraums ist meist ein Reisepass notwendig, in manchen Ländern wird darauf bestanden, dass der Reisepass noch mindestens sechs Monate gültig ist.

Bei einem abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis kann die Bundespolizei einen Reiseausweis als Passersatz für deutsche Staatsangehörige ausstellen. Dies gilt nur, wenn die Erteilung eines (vorläufigen) Reisedokumentes bei einer Passbehörde nicht mehr rechtzeitig zu erwarten ist.

Für Bürgerinnen und Bürger der EU kann die Bundespolizei einen Notreiseausweis ausstellen, wenn der Pass abgelaufen ist. Bürgerinnen und Bürgern der EU, denen in Deutschland ihr Reisedokument durch Verlust/Diebstahl abhandengekommen ist, sollen vorrangig Ersatz-identitätspapiere über die Botschaft des Heimatstaates beschaffen. Erst wenn dies im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde, dürfen Bundespolizei oder örtliche Ausländerbehörden auf Antrag und unter Vorlage der polizeilichen Verlustanzeige Notreiseausweise ausstellen. Die Ausstellung von Ersatzpapieren an Kinder sowie Personen unter 18 Jahren ist grundsätzlich von der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abhängig. Die Identität und die Staatsangehörigkeit sind durch Vorlage amtlicher Dokumente nachzuweisen (zum Beispiel durch einen abgelaufenen Pass oder Passersatz).

Deutschland wird den EU Rückkehrausweis auf Basis der Richtlinie (EU) 2019/997 ausgeben, nachdem die EU KOM die technischen Spezifikationen festgelegt hat, der Hersteller entsprechende Vordrucke bereit stellt und die IT-Fachverfahren in den Behörden für die Personalisierung der neuen Vordrucke angepasst sind.

Deutschland hat mit einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vereinbart, dass deutsche Reisedokumente bis zu einem Jahr nach Ablauf der Gültigkeit grundsätzlich als Identitätsnachweis anerkannt werden sollten.

Zu diesen Ländern zählen: Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Lichtenstein, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweiz, Slowenien, Spanien, Ungarn und Zypern. Eine Reisegarantie oder eine verpflichtende Anerkennung abgelaufener Dokumente beispielsweise durch Beförderungsunternehmen ist mit diesem europäischen Abkommen jedoch nicht verbunden. Um etwaige Schwierigkeiten bei der Reise mit abgelaufenen Dokumenten zu vermeiden, wird empfohlen, nur mit gültigen Dokumenten zu reisen.

Weiterführende Informationen

Reisedokumente für Minderjährige

Informationen über die Besonderheiten einzelner Zielländer sowie Reise- und Sicherheitshinweise für deutsche Staatsangehörige erhalten Sie hier.

Weiterhin können Sie Informationen zu den jeweiligen Bestimmungen im Zielland bei den zuständigen Auslandsvertretungen einholen.

Verlorener Reisepass oder Personalausweis

Auf der Internetpräsenz des deutschen Auswärtigen Amts finden Sie Informationen über die erforderlichen Antragsunterlagen und konsularische Hilfe bei Verlust Ihres Passes .

Abgelaufener Reisepass oder Personalausweis

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bundespolizei.

Verantwortlich für den Inhalt
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
27.07.2020