Falls Sie Ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, weil beispielsweise Ihr Kind in Quarantäne ist, die Kindertagesstätte, die Schule oder der Hort wegen Infektionsschutzmaßnahmen geschlossen ist oder Ihre Kinder dort pandemiebedingt nicht betreut werden, können Sie auf Antrag einen Ausgleich für den entgangenen Verdienst erhalten. Für Arbeitnehmer* übernimmt der Arbeitgeber die Beantragung und Auszahlung der Entschädigung. Selbstständige beantragen die Entschädigung stets selbst bei der Landesdirektion Sachsen.