Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz
Die zuständige Behörde gibt bekannt, wer als Sachverständige/r mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden kann.
Nach § 29a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gibt die zuständige Behörde die Sachverständigen bekannt, die mit sicherheitstechnischen Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt werden können.
Die Form des Antrags ist in der Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 BImSchG geregelt.
Hinweise
Weitere Informationen finden Sie im "Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa)".
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ReSyMeSa
- § 29a Abs. 1 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)
- Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (RL zu § 29 BImSchG)
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) (Tarifstelle 10.1.1.14) - VwGebV
Weiterführende Links
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§ 29a BImSchG -
RL zu § 29 BImSchG -
VwGebV
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Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
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