Berufsausbildung: Überwachung der Eignung der Ausbildungsstätte
Betriebe dürfen nur dann ausbilden, wenn diese dafür geeignet sind.
Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
- die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist und
- die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.
Hinweise
Weitere Informationen für Ausbilder finden Sie auch auf den Internetseiten der Industrie-und Handelskammer Schleswig-Holstein (IHK).
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IHK - Informationen für Ausbilder
§§ 27 ff. i. V. m. § 71 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Weiterführende Links
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BBiG
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