Immissionsschutz: Genehmigungen / Anzeigen für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen
Eine Immisionsschutzrechtliche Genehmigung benötigt ein Betrieb, der schädlich auf die Umwelt einwirkt oder die Allgemeinheit gefährdet / belästigt.
Die Errichtung und der Betrieb bestimmter Anlagen bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung . Zu diesen Anlagen zählen solche, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeignet sind,
- schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder
- in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen.
In der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV ist geregelt,
- welche Anlagen einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen und
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ob ein einfaches oder ein förmliches Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich ist.
Neben der Genehmigungspflicht besteht für bestimmte Anlagen eine Anzeigepflicht nach folgenden immissionsschutzrechtlichen Verordnungen:
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Einzelfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV),
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Anlagen, in denen leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen als Lösemittel eingesetzt werden, soweit die Anlagen keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV),
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Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die bestimmte Mengenschwellen erreichen oder überschreiten (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV),
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Anlagen für die Lagerung oder Umfüllung von Ottokraftstoffen in Tanklagern oder an Tankstellen, soweit diese keine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV),
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Tankstellen (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV),
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Hochfrequenz- oder Niederfrequenzanlagen, soweit diese gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV),
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Anlagen zur Feuerbestattung (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV),
- Anlagen, die den bestimmten Schwellenwert für den Lösemittelverbrauch überschreiten und nicht einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV).
Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Diesem sind nachfolgende Unterlagen beizufügen:
- Erforderlichen Zeichnungen,
- Erläuterungen und
- sonstigen Unterlagen (gegebenenfalls bei der zuständigen Stelle erfragen).
Hinweise
Weitere Informationen zum Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und Antragsformulare finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein".
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Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren -
Antrag
- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG),
- Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV),
- Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV),
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Art. 1 d. V zur Neufassung und Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV),
- Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV),
- Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV),
- Zwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV),
- Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV),
- Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV),
- Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung und zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung - 27. BImSchV),
- 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) (31. BImSchV),
- Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes (ImSchV-ZustVO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebV.
Weiterführende Links
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BIMSchG -
1. BImSchV -
2. BImSchV -
4. BImSchV -
9. BImSchV -
12. BImSchV -
20. BImSchV -
21. BImSchV -
26. BImSchV -
27. BImSchV -
31. BImSchV -
ImSchV-ZustVO -
VwGebV
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