Bauvorlageberechtigung
Bestimmte Bauvorlagen bedürfen einer Unterschrift einer Entwurfsverfasserin/eines Entwurfsverfassers (z. B. einer Architektin/eines Architekten).
Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen gemäß § 64 Abs. 4 Satz 1 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden; Voraussetzung sind gemäß § 55 LBO die zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens erforderliche Sachkunde und Erfahrung.
Bauvorlageberechtigt ist gemäß § 65 Abs. 3 LBO, wer aufgrund
- des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (ArchIngKG) die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" zu führen berechtigt ist,
- des § 9 Abs. 1 des ArchIngKG in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen oder Ingenieure eingetragen ist oder bei deren oder dessen Tätigkeit als auswärtige Ingenieurin oder Ingenieur die Voraussetzungen des § 9a des ArchIngKG vorliegen,
- des ArchIngKG die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" zu führen berechtigt ist, für die zu den Berufsaufgaben der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des ArchIngKG oder
- des ArchIngKG die Berufsbezeichnung "Landschaftsarchitektin" oder "Landschaftsarchitekt" zu führen berechtigt ist für die zu den Berufsaufgaben der Landschaftsarchitektin oder des Landschaftsarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des ArchIngKG.
Vorgenannte Beschränkungen gelten gemäß § 65 Abs. 2 LBO nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach § 65 Abs. 3 bis 5 LBO verfasst werden sowie bei geringfügigen oder technisch einfachen Bauvorhaben.
§ 65 Abs. 4 LBO enthält Regelungen für die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung hinsichtlich Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 sowie untergeordnete eingeschossige Anbauten an bestehende Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3. § 65 Abs. 5 regelt die Bauvorlageberechtigung für Unternehmen.
Die vorgenannten Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nach § 65 Abs. 3 und 4 LBO müssen ausreichend berufshaftpflichtversichert beziehungsweise in sonstiger Weise für ihre Tätigkeit haftpflichtversichert sein (§ 65 Abs. 6 LBO).
Auskunft zu notwendigen Unterlagen erteilt die zuständige Stelle.
§§ 55, 64 und 65 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO).
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