Überwachungsbedürftige Gewerbe
Bei bestimmten Gewerbezweigen muss die zuständige Behörde unverzüglich nach der Gewerbeanmeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüfen.
Bestimmte Gewerbe wurden vom Gesetzgeber als überwachungsbedürftig eingestuft.
Überwachungsbedürftige Gewerbe sind:
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An- und Verkauf (durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe) von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras,
- Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
- Altmetallen
- Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
- Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
- Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
Nachweis der Zuverlässigkeit.
- § 38 Gewerbeordnung (GewO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebV.
Weiterführende Links
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VwGebV -
§ 38 GewO
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