Schulen in freier Trägerschaft
Privatschulen sind Schulen in freier Trägerschaft.
Im Gegensatz zu öffentlichen Schulen haben Privatschulen einen freien Träger - und werden deshalb auch "Schulen in freier Trägerschaft" genannt.
Das Grundgesetz (GG) gewährleistet in Art. 7 Abs. 4, 5 GG ausdrücklich das Recht zur Errichtung privater Schulen. Die "Schulen in freier Trägerschaft" unterliegen der staatlichen Schulaufsicht (Rechtsaufsicht).
Zu unterscheiden ist zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen:
- Ersatzschulen sind genehmigungspflichtige Schulen, die - nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck - die allgemeinen Bildungsziele und -abschlüsse anstreben.
- Ergänzungsschulen sind nicht genehmigungspflichtige, aber anzeigepflichtige Schulen.
Eine Checkliste für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule können Sie sich im Landesportal "Bildung Schleswig-Holstein" herunterladen.
Weiterführende Links
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Privatschulen - Checklisten für die Genehmigung von Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen
Hinweise
Schulen des Gesundheitswesens fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Schule und Berufsbilung des Landes Schleswig-Holstein (MSB), sondern in den des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSGWG).
Informationen zu Privatschulen und zu Gesundheitsfachberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung.
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Privatschulen -
Gesundheitsfachberufe
- Art. 7 Abs. 4, 5 Grundgesetz (GG),
- §§ 115 - 118 Schulgesetz (SchulG).
Weiterführende Links
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Art. 7 GG -
§§ 115 ff. SchulG
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Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
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