Schallschutz
Passiver Schallschutz an Bundesfern- und Landesstraßen:
75-prozentige Erstattung für Aufwendungen bei schalltechnisch erforderlichen passiven Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen zur Verbesserung der Lärmsituation in schutzbedürftigen Räumen (z.B. Einbau von Schallschutzfenstern oder -lüfter), Voraussetzung: rechnerisch ermittelter Lärmbeurteilungspegel überschreitet den maßgeblichen Immissionsgrenzwert
Anwendungsbereich:
Schallschutzmaßnahmen für Wohngebäude an Bundes- bzw. Landesstraßen im Rahmen der Lärmsanierung (Lärmschutz an bestehenden Straßen).
Nutzer:
Haus- oder Wohnungseigentümer.
Antrag auf Erstattung der Aufwendungen, nach Möglichkeit begründende Angaben über Nutzung und Lage der Räume
bei Lärmvorsorge (Rechtsanspruch):
- § 41 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV)
- Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)
- Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)
- rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss
bei Lärmsanierung (kein Rechtsanspruch, freiwillige Leistung des Straßenbaulastträgers Bund bzw. Land im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel):
- Haushaltsgesetz des Bundes bzw. des Landes
- Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV)
- Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)
Weiterführende Links
-
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) -
Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (24. BImSchV)
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