Vorkaufsrecht der Gemeinde ausüben
Die Gemeinde kann ihr Vorkaufsrecht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausüben.
Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde kann nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden.
Weiterführende Links
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§§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB)
Näheres zum Verfahren ergibt sich aus § 28 BauGB.
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FM
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
04.03.2020