Handwerksrolle Eintragung durch Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO
Ohne Meisterprüfung kann die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter gegebenenfalls eine Ausübungsberechtigung nach §7a Handwerksordnung (HwO) durch die zuständige Stelle erhalten. Daneben könnte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Betracht kommen.
Weiterführende Links
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Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2) -
§ 7a Handwerksordnung (HwO)
- Zeugnis der Gesellenprüfung/Facharbeiterprüfung
- Zeugnis der Meisterprüfung im Handwerk
- Zeugnisse oder Bescheinigungen über sonstige Lehrgänge und Prüfungen (z. B. Abschlussprüfung an Hochschule oder Fachhochschule, Technikerin/Techniker, Industriemeisterin/Industriemeister, Fachkurse und Lehrgänge)
- Nachweise über die zur Ausübungsberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
Voraussetzungen
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Wer bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, kann eine Ausübungsberechtigung für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes erhalten, wenn:
- die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten werden dabei berücksichtigt.
Weiterführende Links
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§ 7a Handwerksordnung (HWO)
Verantwortlich für den Inhalt
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Digitalisierung
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
12.07.2021