Berufsregister für Steuerberater Eintragung von Personen mit Niederlassung im Ausland und dortiger Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
Bei Aufnahme einer vorübergehenden und gelegentlichen Hilfe in Steuersachen durch eine ausländische Dienstleisterin/einen ausländischen Dienstleister erfolgt eine vorübergehende Eintragung im Berufsregister. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.
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Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in
- einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder
- einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in der Schweiz
- Bescheinigung, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Nachweis über die berufliche Qualifikation
- Nachweis über die Ausübung des Berufes im Staat der Niederlassung von mindestens 2 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahre
- Information zur Berufshaftpflicht oder
Vordrucke können schriftlich oder mündlich bei der für Sie zuständigen Stelle angefordert werden.
Voraussetzungen
- Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz
- Befugnis, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates zu leisten
- vorherige schriftliche Meldung von Personen mit Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen bei der zuständigen inländischen Stelle
Weiterführende Links
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§ 3a Abs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Verantwortlich für den Inhalt
Niedersächsisches Finanzministerium
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
12.07.2021