Gründung einer politischen Partei Anzeige
Der Vorstand einer neu gegründeten Partei muss bei der zuständigen Stelle die Gründung anzeigen.
- Gründungsprotokoll
- Satzung
- Programm
- Namen der Vorstandsmitglieder der Partei und der Landesverbände mit Angabe ihrer Funktionen
Hinweise
Weitere Hinweise zu einer Parteigründung finden Sie auf folgenden Seiten:
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Informationen zur Gründung einer Partei auf den Internetseiten des Bundeswahlleiters
Weiterführende Links
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Parteiengesetz (PartG) -
Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Die zuständige Stelle prüft allein, ob eine Organisation, die Unterlagen einreicht, als Partei i.S. des § 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG) anzusehen ist.
Weiterführende Links
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§ 2 Absatz 1 Parteiengesetz (PartG)
Verantwortlich für den Inhalt
Niedersächsische Landeswahlleiterin
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
21.11.2014