Die Herstellung neuer Gehwegüberfahrten zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrten stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
Die Herstellung neuer Gehwegüberfahrten zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrten stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.