Anerkennung von Stellen für Fahrtschreiber- und Kontrollgeräteprüfungen Erteilung
Die Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von Prüfungen von Fahrtenschreibern und Kontrollgeräten können Sie hier beantragen.
Die Genehmigung wird erst nach Überprüfung der Werkstatt erteilt. Der Termin zur Überprüfung der Werkstatt wird vereinbart, wenn der Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
- Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer (formlos oder Kopie der Handwerkskarte)
über die Eintragung des Betriebes in die Handwerksrolle oder wenn es sich um einen Fachbetrieb handelt, der nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, einen Auszug aus dem Handelsregister, aus dem hervorgeht, dass eine Kraftfahrzeugwerkstatt unterhalten wird
- Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer,
dass der Antragsteller und/oder die verantwortlichen Fachkräfte die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte festgestellten Mängel erforderlich sind
- Qualifikationsurkunden sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang
Zum Nachweis der Vorbildung der für die Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte sind die Qualifikationsurkunden (z.B. Kopie des Meisterbriefes) sowie ein tabellarischer Lebenslauf über den beruflichen Werdegang einzureichen
- Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung
Zum Nachweis der Bescheinigung der Schulung nach Nummer 2.5 der Anlage XVIIId StVZO sind für den Antragsteller und/oder die verantwortlichen Fachkräfte Kopien der Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Erst- und ggf. der Wiederholungsschulung einzureichen
- Führungszeugnis des Antragstellers
und der verantwortlichen Person, nicht älter als 6 Monate
- Auszug KBA für Antragsteller
und verantwortliche Personen, nicht älter als 6 Monate
- ausgefüllter Antrag
Der Antrag kann auch postalisch eingereicht werden.
- Weitere Unterlagen
ergeben sich ggf. aus dem Antragsformular oder werden im Einzelfall angefordert
Voraussetzungen
Ausstattung und bauliche Gegebenheiten gemäß Anlage XVIII b der StVZO
Weiterführende Links
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§ 57b Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Mit Antragstellung sind die erforderlichen Unterlagen (siehe Punkt "Erforderliche Unterlagen") vorzulegen. Im zweiten Schritt erfolgt die Überprüfung der Ausstattung und baulichen Gegebenheiten in der Werkstatt vor Ort gemäß Anlage XVIII b der StVZO.
Verantwortlich für den Inhalt
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
15.12.2021