Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch einen gerichtlichen Beschluss, wenn ein zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt durch einen gerichtlichen Beschluss, wenn ein zulässiger und begründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde.