Tierversuche Genehmigung
Wenn Sie Tierversuche durchführen möchten, benötigen Sie grundsätzlich vor Versuchsbeginn eine Genehmigung durch das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES).
Tierversuche sind Eingriffe oder Behandlungen
- zu Versuchszwecken an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere verbunden sein können
- zu Versuchszwecken an Tieren die dazu führen können, dass Tiere geboren werden oder schlüpfen, die Schmerzen, Leiden oder Schäden erleiden
- zu Versuchszwecken am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können
- die zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden
- durch die Organe oder Gewebe ganz oder teilweise entnommen werden, um zu wissenschaftlichen Zwecken oder die zu Aus-, Fort- oder Weiterbildungszwecken vorgenommen werden
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Antrag zur Anzeige/Genehmigung von Tierversuchen -
Nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) mit NTPID aus der
Datenbank des Bundesinstituts für Risikobewertung auf - gegebenenfalls Abschlussbeurteilung genetisch veränderter Zuchtlinien
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Belastungstabelle - Score Sheet
- Aufzeichnungsmuster nach § 9 Abs. 5 TierSchG
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Personenbögen -
Formblätter
"Angaben zur Biometrischen Planung" - Nachweise der Ausbildung und der Kenntnisse und Fähigkeiten und der tierexperimentellen Erfahrung der beteiligten Personen
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Bei Hochschulen als Antragsteller:
Beiblatt Finanzierung
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Antragsformular nebst Anlagen - Ab 2023 können Sie die Genehmigung auch online über das Unternehmensportal für den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz beantragen
Voraussetzungen
Die umfangreichen Genehmigungsvoraussetzungen sind im
Hinweise
Weitere Informationen erhalten Sie auf der
In Ausnahmefällen reicht auch eine Anzeige des Versuchsvorhabens. Die konkreten Ausnahmefälle sind in
Weiterführende Links
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Tierschutzgesetz § 8
Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen beim Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) eingereicht haben, werden diese auf formale Vollständigkeit geprüft. Ihnen wird eine formale Eingangsbestätigung übermittelt. Im Anschluss wird der Antrag der Kommission nach §15 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der nächstmöglichen Sitzung zur Begutachtung vorgelegt und aus fachlicher- und ethischer Sicht geprüft. Darüber hinaus wird eine Stellungnahme des zuständigen Tierschutzbeauftragten eingeholt. Sollten Rückfragen/Beanstandungen entstehen, werden Sie aufgefordert, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen wird.
Verantwortlich für den Inhalt
Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
02.09.2020