Erlaubnis als gewerbsmäßiger Honorar-Finanzanlagenberater Erteilung
Wer gewerbsmäßig zu Finanzanlagen Anlageberatung erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis.
Die Erlaubnis wird durch zuständigen Stelle erteilt.
Für die Prüfung zur Erteilung der Erlaubnis, als Honorar-Finanzanlagenberater tätig zu werden, müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
- ggf. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes,
- ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts,
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts,
- ggf. Auskunft des Insolvenzgerichtes zur Insolvenzfreiheit und zur Abweisung der Verfahrenseröffnung mangels Masse,
- Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung,
- den Nachweis der erforderlichen Sachkunde und
- bei juristischen Personen und Handelspersonengesellschaften: den Handelsregisterauszug
Weiterführende Links
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§ 34h Gewerbeordnung (GewO) -
§ 34f Gewerbeordnung (GewO)
Verantwortlich für den Inhalt
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
06.02.2020