Anzeigefrist einer Versteigerung: Verkürzung
In Ausnahmefällen, insbesondere bei Versteigerungen leicht verderblicher Waren , kann eine Verkürzung der zweiwöchigen Anzeigepflicht von Versteigerungen beantragt werden.
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Schriftliche Anzeige mit Angabe von:
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
- Gattung der zu versteigernden Ware
Bei Versteigerung von Waren, die
- zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
- im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
- in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,
werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:
- der Anlass der Versteigerung sowie
- der Name und die Anschrift der Auftraggeber
- Personaldokument
- Versteigerererlaubnis
Weiterführende Links
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§ 3 Abs. 1 Satz 2 Versteigererverordnung (VerstV)
Verantwortlich für den Inhalt
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
02.10.2013