Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen Erlaubnis
- Wenn Sie gewerbsm äß ig als Finanzanlagenvermittler oder Finanzanlagenberater t ä tig werden wollen, ben ö tigen Sie eine Erlaubnis
- Die Erlaubnis kann einer nat ü rlichen oder juristischen Person erteilt werden
- Zust ä ndig: je nach Bundesland Industrie- und Handelskammer, Gewerbebeh ö rden oder Landkreise / kreisfreie St ä dt
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Nachweis ü ber die pers ö nliche Zuverl ä ssigkeit:
- F ü hrungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregisters
- Nachweis ü ber geordnete Verm ö gensverh ä ltnisse:
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenser ö ffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Nachweis einer bestehenden Verm ö gensschadenHaftpflichtversicherung (Bescheinigung im Musterwortlaut)
- Sachkundenachweis (IHKSachkundepr ü fungsnachweis bzw. Nachweis ü ber gleichgestellte Berufsqualifikation, siehe hierzu auch weiterf ü hrende Hinweise)
- Bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften: Handelsregisterauszug aus dem Land, in dem sich der HauptFirmensitz befindet
- Ggf. Ü bersetzung des (fremdsprachigen) Handelsregisterauszugs
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Formulare:
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler (Verwendung wird empfohlen) - Ggf. Onlineverfahren möglich
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Die f ü r den Gewerbebetrieb notwendige Zuverl ä ssigkeit, d.h. Sie wurden in den letzten 5 Jahren nicht wegen Betrug oder anderer Verbrechen verurteilt
- geordnete Verm ö gensverh ä ltnisse, d.h. Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind ins Schuldnerverzeichnis eingetragen
- Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.130.000,00 Euro f ü r jeden Versicherungsfall und 1.700.000,00 Euro f ü r alle Versicherungsf ä lle eines Jahres insgesamt.
- Sachkunde durch eine bestandene IHKPr ü fung oder durch gleichgestellte Ausbildungsabschl ü sse und m ö glicherweise entsprechende Berufserfahrung
Hinweise
Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind die Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes ü ber das Kreditwesen (KWG). Sie werden in ein von der Bundesanstalt f ü r Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gef ü hrtes ö ffentliches Register eingetragen.
Weiterführende Links
-
§ 34f Gewerbeverordnung (GewO) -
Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Sie schicken den Antrag auf Erlaubnis mit allen Nachweisen zu der jeweils zust ä ndigen Stelle.
- Die Beh ö rde pr ü ft anhand Ihrer Angaben und Unterlagen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung erf ü llt sind
- Wenn Sie die Voraussetzungen erf ü llen, erhalten Sie die Erlaubnis schriftlich per Post
Wenn Sie den Eintrag in das Vermittlerregister nicht bereits mit der Erlaubnis zusammen beantragt haben, m ü ssen Sie sich noch in das Vermittlerregister eintragen lassen, bevor Sie t ä tig werden.
Verantwortlich für den Inhalt
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
24.02.2021