Versteigerung: Anzeige
Eine Versteigerung ist spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Versteigerungstermin anzuzeigen.
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
- Versteigerererlaubnis
-
schriftliche Anzeige aus der hervorgehen muss:
- Ort und Zeitpunkt der Versteigerung und
- Gattung der zu versteigernden Ware
-
Bei Versteigerung von Waren
,
- die zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehören oder
- wegen Geschäftsaufgabe veräußert werden oder
- im Wege der öffentlichen Versteigerung aufgrund gesetzlicher Vorschrift veräußert werden (§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
- in offenen Verkaufsstellen angeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht,
werden zusätzlich folgende Angaben benötigt:
- der Anlass der Versteigerung sowie
- der Name und die Anschrift der Auftraggeber
Weiterführende Links
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§ 383 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Hinweise
Eine
Nachmeldung
einzelner Versteigerungsgegenstände ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2a Versteigererverordnung (VerstV) erfüllt sind.
Eine
neue Versteigerung
am Ort der vorhergehenden Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die vorhergehende Versteigerung mindestens vor 5 Tagen beendet wurde. Eine Versteigerung darf die Dauer von 6 Tagen nicht überschreiten. In Einzelfällen kann die zuständige Stelle gemäß § 3 Absatz 3 VerstV von den genannten Fristen Ausnahmen gewähren.
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§ 3 Versteigererverordnung (VerstV)
Weiterführende Links
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§ 3 Versteigererverordnung (VerstV) -
§ 6 Versteigererverordnung (VerstV)
Verantwortlich für den Inhalt
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
13.09.2018