Betrieb eines Gewerbes nach dem Tode der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden ohne befähigte Stellvertretung Gestattung
Nach dem Tode einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung
- des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Lebenspartnerin/des überlebenden Lebenspartners
- der minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit
- der Nachlassverwalterin/des Nachlassverwalters, der Nachlasspflegerin/des Nachlasspflegers oder der Testamentsvollstreckerin/des Testamentvollstreckers
in der Regel nur durch nach § 45 Gewerbeordnung (GewO) befähigten Stellvertreterinnen/Stellvertreter betrieben werden.
Auf Antrag kann die zuständige Stelle gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der Gewerbetreibenden/des Gewerbetreibenden auch ohne eine solche Stellvertretung betrieben wird.
Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk) bestehende besondere Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
Weiterführende Links
-
§ 45 Gewerbeordnung (GewO)
- ggf. Personalausweis oder Reisepass
Es werden ggf. weitere Unterlagen benötigt, die sich aus dem jeweils betroffenen Fachrecht ergeben. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Weiterführende Links
-
§ 46 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO)
Verantwortlich für den Inhalt
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
13.09.2018