Anerkennung von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen Beantragung
Wer eine Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen betreiben möchte, muss die Anerkennung der Prüfstelle beantragen.
Die Prüfstelle kann aus einer
- Sachverständigenorganisation oder
- nach anderen Rechtsvorschriften zugelassenen Überwachungsstelle bestehen.
Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Gleichwertige Anerkennungen anderer EU-/EWR-Staaten sind Anerkennungen in Deutschland gleichgestellt.
- Nachweise über die Unabhängigkeit der Prüfstelle
- Nachweise über die Verfügbarkeit der für die unabhängige Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Organisationsstrukturen
- Nachweise über die Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals
- Nachweise über das Vorhandensein einer Qualitätssicherung
Der Antrag auf Anerkennung muss schriftlich gestellt werden. Er ist handschriftlich zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Voraussetzungen
-
Die Prüfstelle muss
- unabhängig sein (dies gilt besonders für das mit der Leitung und Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal).
-
über die für eine angemessene und unabhängige Aufgabenerfüllung erforderlichen
- Organisationsstrukturen,
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungen verfügen.
- über ausreichend fachkundiges, erfahrenes und zuverlässiges Personal und über die Möglichkeit der fachlichen Weiterbildung verfügen.
- bei den Prüfungen gewonnene Erkenntnisse sammeln und auswerten sowie diese regelmäßig intern und an andere Prüfstellen weitergeben.
- über eine angemessene und wirksame Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung verfügen.
Weiterführende Links
-
§ 6 Absatz 2 Verordnung über Rohrfernleitungsanlagen (RohrFLtgV)
Verantwortlich für den Inhalt
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
12.07.2021