Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung Befreiung
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht nach § 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) befreien.
Weiterführende Links
-
§ 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Voraussetzungen
-
Anführen eines Befreiungsgrundes. In Betracht kommen dabei u. a.
- Krankheit
- Hohes Alter
- Auslandsfortbildung
- Einrichtung einer Kanzlei ausschließlich in anderem Staat soweit nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen
Weiterführende Links
-
§ 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Verantwortlich für den Inhalt
Niedersächsisches Justizministerium
Letzte Aktualisierung bzw. Veröffentlichungsdatum
13.09.2018